§ 4 – Zusätzliche Meldepflicht für Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und Tierärzte

TIERSEUCHMELDV · Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren

Stellt 1.eine öffentliche Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung oder
2.eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung
einen Nachweis einer in Anlage 3 oder Anlage 4 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 3 oder Anlage 4 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen oder bei einer Probe des betreffenden Tieres oder der betreffenden Tiere fest, so hat der Leiter der betreffenden Einrichtung dies nach Maßgabe des § 6 Satz 1 unverzüglich der für die Tierhaltung des Unternehmers oder des Heimtierhalters oder der für den Ort, an dem das wild lebende Tier oder die wild lebenden Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, zuständigen Behörde zu melden. Der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 unterliegen auch Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes einen solchen Nachweis feststellen oder Kenntnis über einen solchen Nachweis erlangen, es sei denn, sie haben eine öffentliche oder private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Inland mit der Untersuchung des betreffenden Tieres, der betreffenden Tiere oder einer Probe des betreffenden Tieres oder der betreffenden Tiere beauftragt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 TIERSEUCHMELDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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