§ 52 – Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle; Rechtsverordnung
TKG · Telekommunikationsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 24.06.2020 – 6 C 3/19ECLI:DE:BVerwG:2020:240620U6C3.19.0
1. Die Bundesnetzagentur kann, gestützt auf § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG, im Vorfeld konkreter Verfahren zur Vergabe und Zuteilung von Frequenzen regulatorische Entscheidungen des Inhalts treffen, dass zu gegebener Zeit bestimmte Frequenzen zu konkretisierten Nutzungszwecken bereitgestellt werden. Eine Vergabeanordnung nach § 55 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 TKG setzt eine solche Bereitstellung voraus. 2. Die regulatorischen Bereitstellungsentscheidungen ergehen verwaltungsintern, beziehen sich auf Vorfragen von Entscheidungen mit Außenwirkung und werden im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle dieser Entscheidungen inzident überprüft.
- BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 6 C 2/12
- BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 6 C 36/11
Die Regelungswirkung einer Anordnung der Bundesnetzagentur über die Durchführung eines der Zuteilung von Frequenzen vorangehenden Vergabeverfahrens und der Festlegung von Frequenznutzungsbestimmungen als Teil der Vergabebedingungen erstreckt sich nicht auf Drittbetroffene, die keine Zuteilung der zu vergebenden Frequenzen an sich selbst begehren, sondern lediglich Störungen durch die spätere Nutzung der zu vergebenden Frequenzen befürchten.
- BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 6 C 3/12
- BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 6 C 13/11
- BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 – 6 C 6/10
1. Die für den Erlass einer Vergabeanordnung vorausgesetzte Frequenzknappheit (§ 55 Abs. 9 Satz 1 TKG <juris: TKG 2004>) kann sich entweder aus der bereits feststehenden Tatsache eines Antragsüberhangs oder aus der Prognose einer mangelnden Verfügbarkeit von Frequenzen ergeben. Grundlage der Prognose ist die Feststellung eines das verfügbare Spektrum übersteigenden Frequenzbedarfs; diese Feststellung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. 2. Hinsichtlich der Bestimmung der Art des Vergabeverfahrens steht der Bundesnetzagentur ein durch den gesetzlichen Vorrang des Versteigerungsverfahrens (§ 61 Abs. 2 Satz 1 TKG) begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Eine dabei erforderliche Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes (§ 61 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 TKG) ist nach dem Bedarfsmarktkonzept vorzunehmen. 3. Die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens, zu denen auch eine Beschränkung der Bietrechte zählen kann, sind von der Bundesnetzagentur im Rahmen der in § 61 Abs. 5 Satz 1 TKG vorgegebenen Kriterien unter Beachtung der Regulierungsziele auszugestalten.
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