§ 53 – Unabhängige Vergleichsinstrumente
TKG · Telekommunikationsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 24.06.2020 – 6 C 3/19ECLI:DE:BVerwG:2020:240620U6C3.19.0
1. Die Bundesnetzagentur kann, gestützt auf § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG, im Vorfeld konkreter Verfahren zur Vergabe und Zuteilung von Frequenzen regulatorische Entscheidungen des Inhalts treffen, dass zu gegebener Zeit bestimmte Frequenzen zu konkretisierten Nutzungszwecken bereitgestellt werden. Eine Vergabeanordnung nach § 55 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 TKG setzt eine solche Bereitstellung voraus. 2. Die regulatorischen Bereitstellungsentscheidungen ergehen verwaltungsintern, beziehen sich auf Vorfragen von Entscheidungen mit Außenwirkung und werden im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle dieser Entscheidungen inzident überprüft.
- BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 6 C 2/12
- BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 6 C 36/11
Die Regelungswirkung einer Anordnung der Bundesnetzagentur über die Durchführung eines der Zuteilung von Frequenzen vorangehenden Vergabeverfahrens und der Festlegung von Frequenznutzungsbestimmungen als Teil der Vergabebedingungen erstreckt sich nicht auf Drittbetroffene, die keine Zuteilung der zu vergebenden Frequenzen an sich selbst begehren, sondern lediglich Störungen durch die spätere Nutzung der zu vergebenden Frequenzen befürchten.
- BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 6 C 3/12
- BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 6 C 13/11
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.07.2010 – 1 BvR 2133/08ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100728.1bvr213308
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