§ 56 – Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung
TKG · Telekommunikationsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 08.01.2026 – III ZR 8/25ECLI:DE:BGH:2026:080126UIIIZR8.25.0
Telekommunikationsdienstleistungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mindestvertragslaufzeit § 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht. Im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 TKG ist - wie bei § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB - auch bei Erstverträgen als Beginn der Laufzeit das Datum des Vertragsschlusses und nicht der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 - III ZR 61/24, CR 2025, 549).
- BGH, Urt. v. 10.07.2025 – III ZR 61/24ECLI:DE:BGH:2025:100725UIIIZR61.24.0
1. § 43b Satz 1 TKG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (aF = in der Fassung vom 3. Mai 2012) und § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (nF = 23. Juni 2021)) erfassen nicht nur Erstverträge, sondern insbesondere auch Vertragsverlängerungen. 2. Jedenfalls im Fall der Verlängerung eines bereits bestehenden Vertrages ist im Rahmen von § 43b Satz 1 TKG aF und von § 56 Abs. 1 TKG nF für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.
- BGH, Urt. v. 02.02.2023 – III ZR 63/22ECLI:DE:BGH:2023:020223UIIIZR63.22.0
- BVerwG, Urt. v. 29.04.2015 – 6 C 32/14ECLI:DE:BVerwG:2015:290415U6C32.14.0
1. Eine spätere besondere Anlage wird auch dann im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 (juris: TKG) unter überwiegender Beteiligung des Wegeunterhaltungspflichtigen zur Ausführung gebracht, wenn die Anlage von einem zwar rechtlich selbstständigen Dritten ausgeführt wird, den der Wegeunterhaltungspflichtige aber zur Wahrnehmung einer ihm übertragenen oder von ihm übernommenen öffentlichen Aufgabe gegründet hat und den er aufgrund seiner unmittelbaren oder mittelbaren gesellschaftsrechtlichen Beteiligung beherrscht. 2. § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 verlangt nicht, dass sich Telekommunikationslinien, die im Sinne dieser Bestimmung nicht lediglich dem Ortsverkehr dienen, anhand einer höherwertigen Materialbeschaffenheit von solchen Telekommunikationslinien unterscheiden, die ausschließlich dem Ortsverkehr dienen. Es genügt, wenn sie bestimmungsgemäß für Telekommunikation genutzt werden, welche das Ortsnetz überschreitet.
- C-282/13 – T-Mobile Austria GmbH gegen Telekom-Control-KommissionECLI:EU:C:2015:24
Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Richtlinie 2002/20/EG — Art. 5 Abs. 6 — Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern — Richtlinie 2002/21/EG — Art. 4 Abs. 1 — Rechtsbehelf gegen Entscheidungen einer nationalen Regulierungsbehörde — Begriff des von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffenen Unternehmens — Art. 9b — Übertragung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen — Neuzuteilung der Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nach der Verschmelzung zweier Unternehmen
- BVerwG, Beschl. v. 25.06.2013 – 6 B 56/12
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