§ 55 – Informationsanforderungen für Verträge
TKG · Telekommunikationsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 30.04.2026 – III ZR 60/23ECLI:DE:BGH:2026:300426BIIIZR60.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 6 B 5.25ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B6B5.25.0
- BVerwG, Urt. v. 20.10.2021 – 6 C 8/20ECLI:DE:BVerwG:2021:201021U6C8.20.0
1. § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG entfaltet drittschützende Wirkung nicht nur zugunsten von Frequenzzuteilungsbewerbern, sondern auch von Diensteanbietern, die für ihre Tätigkeit auf dem Mobilfunk-Endkundenmarkt auf Infrastrukturvorleistungen der im Frequenzvergabeverfahren erfolgreichen Unternehmen angewiesen sind. 2. Die Auferlegung einer Verpflichtung, Diensteanbietern diskriminierungsfrei Zugang zu Mobilfunkdiensten zu gewähren (sog. Diensteanbieterverpflichtung), kann als Gegenstand einer Frequenznutzungsbestimmung grundsätzlich auf § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 61 Abs. 6 und § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG gestützt werden. Insoweit besteht weder eine Sperrwirkung der Vorschriften zur Marktregulierung noch eine Beschränkung der Verpflichtung auf solche Telekommunikationsdienste, die ausschließlich mit den konkret zur Vergabe gestellten Frequenzen erbracht werden. 3. Der Bundesnetzagentur steht bei der Festlegung der Vergabebedingungen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 TKG - nicht auf der Tatbestandsseite, sondern auf der Rechtsfolgenseite der Norm - ein Ausgestaltungsspielraum zu, der einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, s. Urteil vom 10. Oktober 2012 - 6 C 36.11 - BVerwGE 144, 284 Rn. 38). 4. Eine als Frequenznutzungsbestimmung gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG festgelegte und gegebenenfalls im Rahmen einer Nebenbestimmung zur Frequenzzuteilung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG umzusetzende Verpflichtung der Zuteilungsinhaber, mit geeigneten Diensteanbietern über die Mitnutzung von Funkkapazitäten diskriminierungsfrei zu verhandeln, genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes (§ 37 Abs. 1 VwVfG). 5. Eine Weisung verletzt das in Art. 3 Abs. 3a Satz 1 der Rahmenrichtlinie enthaltene Gebot der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde umso eher, je weiter sie sich von den Merkmalen einer allgemeinen politischen Rahmenvorgabe entfernt und je detaillierter sie konkrete Entscheidungsinhalte vorgibt.
- BVerwG, Urt. v. 03.12.2020 – 4 C 7/18ECLI:DE:BVerwG:2020:031220U4C7.18.0
- BVerwG, Urt. v. 24.06.2020 – 6 C 3/19ECLI:DE:BVerwG:2020:240620U6C3.19.0
1. Die Bundesnetzagentur kann, gestützt auf § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG, im Vorfeld konkreter Verfahren zur Vergabe und Zuteilung von Frequenzen regulatorische Entscheidungen des Inhalts treffen, dass zu gegebener Zeit bestimmte Frequenzen zu konkretisierten Nutzungszwecken bereitgestellt werden. Eine Vergabeanordnung nach § 55 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 TKG setzt eine solche Bereitstellung voraus. 2. Die regulatorischen Bereitstellungsentscheidungen ergehen verwaltungsintern, beziehen sich auf Vorfragen von Entscheidungen mit Außenwirkung und werden im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle dieser Entscheidungen inzident überprüft.
- BVerwG, Beschl. v. 12.05.2020 – 6 B 53/19, 6 B 53/19 (6 C 8/20)ECLI:DE:BVerwG:2020:120520B6B53.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.05.2020 – 6 B 55/19ECLI:DE:BVerwG:2020:120520B6B55.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.05.2020 – 6 B 54/19ECLI:DE:BVerwG:2020:120520B6B54.19.0
Der prozessuale Grundsatz, dass die Verpflichtungsklage nur zulässig ist, wenn der Kläger den klageweise verlangten Erlass des Verwaltungsakts in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt hat, gilt auch für Klagen, die auf die Verpflichtung der Bundesnetzagentur gerichtet sind, einen Antrag auf Erlass einer Frequenznutzungsbestimmung gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG neu zu bescheiden. Ob diese Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt ist, lässt sich nur durch Auslegung der im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantworten.
- BVerwG, Beschl. v. 12.05.2020 – 6 B 56/19ECLI:DE:BVerwG:2020:120520B6B56.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 16.04.2019 – 4 B 55/18ECLI:DE:BVerwG:2019:160419B4B55.18.0
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 55 TKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 55 TKG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.