§ 10 – Datenaustauschverfahren

TNV · Telekommunikations-Nummerierungsverordnung

Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten verpflichten, für einzelne Nummernräume, Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche Auskunft über Schaltung, Rufnummernmitnahme nach § 59 des Telekommunikationsgesetzes und Abschaltung von Nummern zu erteilen. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten. An Stelle der Erteilung einer Auskunft kann die Bundesnetzagentur Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten zur Gewährung eines jederzeitigen Zugriffs auf eine Datenbank mit diesen Informationen verpflichten. Die Anforderungen an den Datenaustausch veröffentlicht die Bundesnetzagentur in einer technischen Richtlinie, die sie nach Anhörung der betroffenen Kreise erlässt. Eine Entschädigung für Auskunftsverpflichtungen nach Satz 1 und die Mitwirkung nach Satz 3 wird nicht gewährt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 TNV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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