§ 11 – Ordnungswidrigkeiten

TNV · Telekommunikations-Nummerierungsverordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 228 Absatz 2 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Zuteilung nach § 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt,
2.entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür wirbt oder
3.entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1 oder 2 in einem Telekommunikationsnetz eine Nummer schaltet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 TNV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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