§ 12 – Übergangsvorschriften

TNV · Telekommunikations-Nummerierungsverordnung

Bis zum Erlass eines Nummernplans nach § 1 Abs. 1 gelten die im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sowie der Bundesnetzagentur veröffentlichten und in der Anlage zu dieser Verordnung aufgelisteten Regelungen, soweit sie Vorgaben zur Strukturierung und Ausgestaltung von Nummernräumen und Nummernbereichen enthalten, als Nummernplan. Nummern, für die kein Nummernplan besteht, dürfen bis zum Erlass eines entsprechenden Nummernplans genutzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 TNV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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