§ 2 – Impfungen und Heilversuche

TOLLWV_1991 · Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut

(1)Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender Tiere.
(2)Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies 1.aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
2.zum Schutz vor der Tierseuche
erforderlich ist.
(3)Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 TOLLWV_1991 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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