§ 3 – Ausnahmen

TOLLWV_1991 · Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, 1.von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als den dort bezeichneten Impfstoffen,
2.von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche Versuche,
3.von § 2 Absatz 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz gestanden haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 TOLLWV_1991 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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