§ 4 – Wirkung der Rechtsnormen

TVG · Tarifvertragsgesetz

(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2)Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3)Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4)Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5)Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 03.12.2025 – 4 AZR 3/25ECLI:DE:BAG:2025:031225.U.4AZR3.25.0
  • BAG, Urt. v. 03.12.2025 – 4 AZR 101/25ECLI:DE:BAG:2025:031225.U.4AZR101.25.0
  • BAG, Beschl. v. 25.11.2025 – 1 ABR 38/24ECLI:DE:BAG:2025:251125.B.1ABR38.24.0

    Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen nur dann, wenn sämtliche den gemeinsamen Betrieb bildenden Unternehmen an diese gebunden sind.

  • BAG, Urt. v. 12.11.2025 – 10 AZR 184/24ECLI:DE:BAG:2025:121125.U.10AZR184.24.0
  • BAG, Beschl. v. 28.10.2025 – 1 ABR 34/24ECLI:DE:BAG:2025:281025.B.1ABR34.24.0

    Für die Bestimmung der Tarifzuständigkeit der IGBCE sind aufgrund ihres satzungsmäßigen Bekenntnisses zu der Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) die dort genannten Kriterien zur Abgrenzung der Organisationsbereiche der DGB-Gewerkschaften, insbesondere das Kriterium "ein Betrieb - eine Gewerkschaft", heranzuziehen. Daran haben die Aufgabe der Rechtsprechung zur Tarifeinheit im Betrieb und das Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes nichts geändert.

  • BAG, Urt. v. 01.10.2025 – 4 AZR 285/24ECLI:DE:BAG:2025:011025.U.4AZR285.24.0

    Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TVG werden von der Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG nicht erfasst.

  • BAG, Urt. v. 26.08.2025 – 3 AZR 31/25ECLI:DE:BAG:2025:260825.U.3AZR31.25.0
  • BAG, Urt. v. 26.08.2025 – 3 AZR 298/24ECLI:DE:BAG:2025:260825.U.3AZR298.24.0
  • BAG, Urt. v. 31.07.2025 – 6 AZR 172/24ECLI:DE:BAG:2025:310725.U.6AZR172.24.0
  • BAG, Urt. v. 02.07.2025 – 10 AZR 162/24ECLI:DE:BAG:2025:020725.U.10AZR162.24.0

    Arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifliche Regelungen unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB keiner Inhaltskontrolle, wenn sich die Bezugnahme auf die Gesamtheit der Regelungen eines einschlägigen Tarifvertrags erstreckt. Eine beschränkte Verweisung auf einzelne Tarifnormen oder sachlich und inhaltlich zusammenhängende Regelungsbereiche oder -komplexe des Tarifvertrags führt hingegen nicht zu deren Kontrollfreiheit.

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