§ 4a – Tarifkollision
TVG · Tarifvertragsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 03.12.2025 – 4 AZR 101/25ECLI:DE:BAG:2025:031225.U.4AZR101.25.0
- BAG, Beschl. v. 03.12.2025 – 4 ABR 12/24ECLI:DE:BAG:2025:031225.B.4ABR12.24.0
- BAG, Beschl. v. 28.10.2025 – 1 ABR 34/24ECLI:DE:BAG:2025:281025.B.1ABR34.24.0
Für die Bestimmung der Tarifzuständigkeit der IGBCE sind aufgrund ihres satzungsmäßigen Bekenntnisses zu der Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) die dort genannten Kriterien zur Abgrenzung der Organisationsbereiche der DGB-Gewerkschaften, insbesondere das Kriterium "ein Betrieb - eine Gewerkschaft", heranzuziehen. Daran haben die Aufgabe der Rechtsprechung zur Tarifeinheit im Betrieb und das Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes nichts geändert.
- BAG, Urt. v. 01.10.2025 – 4 AZR 285/24ECLI:DE:BAG:2025:011025.U.4AZR285.24.0
Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TVG werden von der Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG nicht erfasst.
- BAG, Urt. v. 01.10.2025 – 4 AZR 56/24ECLI:DE:BAG:2025:011025.U.4AZR56.24.0
- BAG, Urt. v. 19.03.2025 – 4 AZR 283/23ECLI:DE:BAG:2025:190325.U.4AZR283.23.0
Nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG sind im Falle einer Tarifkollision nur die Rechtsnormen des Mehrheitstarifvertrags anwendbar. Die Wirkung der gesetzlichen Regelung ist auf die Verdrängung des Minderheitstarifvertrags beschränkt. Daraus folgt nicht die Anwendung des Mehrheitstarifvertrags auf die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Gewerkschaft, die den verdrängten Tarifvertrag abgeschlossen hat.
- BAG, Beschl. v. 19.03.2025 – 4 ABR 35/23ECLI:DE:BAG:2025:190325.B.4ABR35.23.1
Die in § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG angeordnete Verdrängung eines Minderheitstarifvertrags tritt im Fall einer Tarifkollision unmittelbar - ohne rechtskräftigen Beschluss nach § 99 Abs. 3 ArbGG - kraft Gesetzes ein.
- BAG, Beschl. v. 25.02.2025 – 1 ABR 33/23ECLI:DE:BAG:2025:250225.B.1ABR33.23.0
Die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers eines tarifpluralen Betriebs, die Arbeitnehmer im Rahmen von § 99 BetrVG bei Ein- und Umgruppierungen unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen beider einschlägiger Vergütungsordnungen zuzuordnen, wird durch § 4a Abs. 2 TVG nicht berührt.
- BAG, Beschl. v. 27.11.2024 – 7 ABR 4/24ECLI:DE:BAG:2024:271124.B.7ABR4.24.0
- BAG, Urt. v. 12.06.2024 – 4 AZR 334/22ECLI:DE:BAG:2024:120624.U.4AZR334.22.0
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