§ 14 – Zulässigkeit der Befristung
TZBFG · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 16.07.2025 – 7 AZR 107/24ECLI:DE:BAG:2025:160725.U.7AZR107.24.0
Die nach § 16i Abs. 8 SGB II zulässige Befristung eines nach § 16i Abs. 1 SGB II zuschussgeförderten Arbeitsverhältnisses mit einer zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person setzt nicht voraus, dass diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Arbeitgeber bereits förmlich zugewiesen ist.
- BAG, Urt. v. 18.06.2025 – 7 AZR 50/24ECLI:DE:BAG:2025:180625.U.7AZR50.24.0
- BAG, Urt. v. 25.07.2024 – 8 AZR 24/24ECLI:DE:BAG:2024:250724.U.8AZR24.24.0
1. Die Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers, Bewerber von der Auswahl für eine im Wege eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses zu besetzende Stelle auszunehmen, bei denen eine wirksame sachgrundlose Befristung wegen einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht rechtssicher möglich ist, ist Teil der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung. 2. Die Organisationsentscheidung, eine Stelle im Wege eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses zu besetzen und nur Bewerber in die Auswahl einzubeziehen, mit denen eine entsprechende sachgrundlose Befristung nicht wegen einer Vorbeschäftigung möglicherweise unwirksam ist, hält sich regelmäßig im Rahmen des dem öffentlichen Arbeitgeber zustehenden weiten Organisationsermessens.
- BAG, Urt. v. 12.06.2024 – 7 AZR 203/23ECLI:DE:BAG:2024:120624.U.7AZR203.23.0
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist keine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen.
- BAG, Urt. v. 12.06.2024 – 7 AZR 188/23ECLI:DE:BAG:2024:120624.U.7AZR188.23.0
- BAG, Urt. v. 28.05.2024 – 9 AZR 352/22ECLI:DE:BAG:2024:280524.U.9AZR352.22.0
Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung bei wissenschaftlichem Personal unterliegt einer Vertragsinhaltskontrolle gemäß § 307 Abs 1 BGB. Die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes sind weder direkt noch entsprechend anwendbar, fließen jedoch als Wertungsmaßstab in die Vertragsinhaltskontrolle ein.
- BAG, Urt. v. 29.02.2024 – 8 AZR 187/23ECLI:DE:BAG:2024:290224.U.8AZR187.23.0
1. Die Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers, nur Bewerber in die Auswahl für eine befristet zu besetzende Stelle einzubeziehen, bei denen nicht die naheliegende Möglichkeit besteht, dass eine weitere Sachgrundbefristung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs erfüllt, ist Teil der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung. 2. Bei einer Sachgrundbefristung ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, sein Organisationsermessen in Bezug auf die in die Auswahl einzubeziehenden Bewerber in einer Weise auszuüben, die ihn dem Vorwurf des institutionellen Rechtsmissbrauchs aussetzt.
- BAG, Urt. v. 07.02.2024 – 7 AZR 367/22ECLI:DE:BAG:2024:070224.U.7AZR367.22.0
- BAG, Urt. v. 16.08.2023 – 7 AZR 300/22ECLI:DE:BAG:2023:160823.U.7AZR300.22.0
- BAG, Urt. v. 24.05.2023 – 7 AZR 169/22ECLI:DE:BAG:2023:240523.U.7AZR169.22.0
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