Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
UMSTR_CKSTGDV · 8 Normen
- § 1Versorgungsverpflichtungen
- § 2Berechnung der Rückstellung
- § 3Berechnung und Prüfung der Gesamtrückstellung
- § 4Einstellung in die Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung
- § 6Berlin-Klausel
- § 7
- § 8
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.