§ 3 – Berechnung und Prüfung der Gesamtrückstellung

UMSTR_CKSTGDV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

(1)Haben Aufnahmeeinrichtungen die Mittel für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gemeinschaftlich aufzubringen, so berechnet der von ihnen bestellte Treuhänder eine Gesamtrückstellung für alle Aufnahmeeinrichtungen nach Maßgabe von § 2 sowie die auf die einzelnen Institute nach § 4 Abs. 1 entfallenden Anteile.
(2)Die Berechnungen des Treuhänders sind von den für die Bestätigung der Umstellungsrechnungen zuständigen Stellen zu prüfen.
(3)Absatz 1 gilt entsprechend, sofern ein Dritter die Geschäfte eines Treuhänders wahrnimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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