§ 4 – Einstellung in die Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung

UMSTR_CKSTGDV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

(1)In die Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung eines jeden beteiligten Instituts kann der Teil der Gesamtrückstellung eingestellt werden, der auf dieses Institut entfiele, wenn das erstmals angewendete oder anzuwendende Aufbringungsverhältnis nur auf die beteiligten Institute bezogen würde, die am Währungsstichtag bestanden haben und eine Umstellungsrechnung oder eine Altbankenrechnung aufstellen müssen. Bei den unter Abschnitt II Nr. 3 und 4 der Anlage zu § 1 der Achtundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 7. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 684) aufgeführten Aufnahmeeinrichtungen kann dabei das am 4. Mai 1961, bei Versicherungsunternehmen das am 1. Januar 1958 angewandte Aufbringungsverhältnis zugrunde gelegt werden.
(2)Bei Instituten, die mehrere Umstellungsrechnungen oder eine Umstellungsrechnung und eine Altbankenrechnung aufstellen, ist die Rückstellung in die Umstellungsrechnung einzustellen, die auf Grund der Zweiten, der Dreiundzwanzigsten oder der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufgestellt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 UMSTR_CKSTGDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 UMSTR_CKSTGDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.