§ 133 – Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
UMWG · Umwandlungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 22.11.2022 – XI ZB 22/21ECLI:DE:BGH:2022:221122BXIZB22.21.0
- BGH, Urt. v. 13.04.2021 – KZR 96/18ECLI:DE:BGH:2021:130421UKZR96.18.0
- BAG, Urt. v. 22.09.2020 – 3 AZR 304/18ECLI:DE:BAG:2020:220920.U.3AZR304.18.0
Ansprüche, die sich aus der - gesamtschuldnerischen - Mithaftung eines abgespaltenen Unternehmens für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 UmwG ergeben und die der Sicherung der Betriebsrentenansprüche dienen, gehen als Nebenrechte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. § 412 und § 401 Abs. 1 BGB analog mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zusammen mit den Rechten der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung - den Pensions-Sicherungs-Verein - über.
- BGH, Urt. v. 17.10.2019 – IX ZR 215/16ECLI:DE:BGH:2019:171019UIXZR215.16.0
Die gesamtschuldnerische Haftung einer vom Schuldner abgespaltenen Gesellschaft nach § 133 UmwG steht der gläubigerbenachteiligenden Wirkung von Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners nicht entgegen.
- BSG, Urt. v. 11.09.2019 – B 6 KA 2/18 RECLI:DE:BSG:2018:080518BB6KA218R0
1. Für Streitigkeiten aufgrund einer Bürgschaftserklärung, die für Forderungen der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einem der Gesellschafter abgegeben wurde, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. 2. Bei einer durch Ausgliederung und Übernahme vorgenommenen Auswechslung eines Gesellschafters endet die Mithaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die von ihm abgegebene Bürgschaftserklärung gemäß den Regelungen des Umwandlungsgesetzes nach fünf Jahren.
- BGH, Urt. v. 15.05.2018 – XI ZR 548/16ECLI:DE:BGH:2018:150518UXIZR548.16.0
- 1. Unverhältnismäßig hoch im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. sind solche Kosten, welche die Kosten einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung erheblich übersteigen. 2. Die Kosten für die Verlegung einer für den Fernverkehr bestimmten kabelgebundenen Telekommunikationslinie können dabei nicht mit den Kosten für die Verlegung einer für den örtlichen Verkehr bestimmten Telekommunikationslinie verglichen werden.
1. Unverhältnismäßig hoch im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. sind solche Kosten, welche die Kosten einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung erheblich übersteigen. 2. Die Kosten für die Verlegung einer für den Fernverkehr bestimmten kabelgebundenen Telekommunikationslinie können dabei nicht mit den Kosten für die Verlegung einer für den örtlichen Verkehr bestimmten Telekommunikationslinie verglichen werden.
- BAG, Urt. v. 15.09.2015 – 3 AZR 839/13ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0
1. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der Versorgungsschuldnerin bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aus Rechtsscheinhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der erforderliche Rechtsschein durch dem Versorgungsschuldner zurechenbare Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde. 2. Ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente kann sich, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegensteht, ausnahmsweise aus § 826 BGB ergeben. Denkbar ist ein solcher Schadensersatzanspruch, wenn der konzernangehörige Arbeitgeber sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns überträgt und dort die wirtschaftlichen Aktivitäten weitergeführt werden.
- BGH, Urt. v. 13.08.2015 – VII ZR 90/14
Geht ein Agenturverhältnis durch eine auf der Seite des Versicherungsunternehmens erfolgte Ausgliederung auf ein anderes Unternehmen nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG über und wird die Beendigung dieses Agenturverhältnisses nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung herbeigeführt, so handelt es sich bei der Verbindlichkeit nach § 89b HGB gegenüber dem Versicherungsvertreter um eine Verbindlichkeit im Sinne von § 133 Abs. 1 UmwG, für die das Versicherungsunternehmen als übertragender Rechtsträger haftet.
- BAG, Urt. v. 17.09.2013 – 3 AZR 910/11
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