Art. 3

VERKFING · Verkehrsfinanzgesetz 1955

(1)Die Bundesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. 2.die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen, insbesondere in verkehrsfernen Gebieten, erforderlich ist,
3.4.die Zuständigkeit, ... sowie den Steuersatz bei Einrechnung der Steuer in den Beförderungspreis,
5.das Besteuerungsverfahren, insbesondere die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter.
(2)Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von mehr als sieben Personen (einschließlich Kraftfahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, dürfen jedoch nicht als Personenkraftwagen behandelt werden.
(3)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährleistungen bis zum Betrag oder Gegenwert von fünfhundert Millionen Deutsche Mark in inländischer oder ausländischer Währung zu übernehmen.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährleistungen bis zum Betrag oder Gegenwert von siebenhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark in inländischer oder ausländischer Währung zu übernehmen.
Abschnitt II dieses Gesetzes tritt mit dem Beginn des auf seine Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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