Art. 5 – Rechnungslegung

VERKFING · Verkehrsfinanzgesetz 1955

(1)Die Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen Mittel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab. Die für die Baudurchführung zuständigen Stellen (Artikel 4 Abs. 2) rechnen die ihnen zugewiesenen Baumittel mit der Gesellschaft unmittelbar ab.
(2)Die Rechnung und die Verwendung der Baumittel werden durch den Bundesrechnungshof geprüft.
Die Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen Mittel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab. Die Rechnung und die Verwendung der Darlehnsmittel durch die Deutsche Bundesbahn werden vom Bundesrechnungshof geprüft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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