Art. 6 – Steuerliche Behandlung

VERKFING · Verkehrsfinanzgesetz 1955

(1)Auf Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen eingeht, sind § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden.
(2)
(1)Soweit die Deutsche Bundesbahn aus den Finanzierungsbeiträgen nach Artikel 2 Kredite erhalten hat oder die Finanzierungsbeiträge zur Rückzahlung von Krediten der Gesellschaft gedient haben, sind dem Bund in gleicher Höhe Darlehnsforderungen gegen die Deutsche Bundesbahn abzutreten.
(2)Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesrechnungshofs und des Hauptprüfungsamts der Deutschen Bundesbahn die auf den Bund übergegangenen Forderungen gegen die Deutsche Bundesbahn teilweise oder ganz zu erlassen, soweit dies zur Gesundung der Finanzen der Deutschen Bundesbahn erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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