(1)Eine Betriebsbeihilfe für versteuertes Gasöl wird gewährt an Inhaber von Verkehrsbetrieben für das Gasöl, das bis zum 30. Juni 1983 zum Betrieb von schienengebundenen Fahrzeugen verwendet wird.
(2)
(3)Die Mittel für Betriebsbeihilfen werden für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für je 100 Kilogramm des Verbrauchs
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bis zum 30. Juni 1981
49,65 Deutsche Mark,
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bis zum 30. Juni 1982
33,10 Deutsche Mark,
und
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bis zum 30. Juni 1983
16,55 Deutsche Mark
angesetzt.
(4)Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über 1.die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des Absatzes 1,
2.die Verteilung der Mittel und die Berechnung der Beihilfen sowie
3.das Verfahren.
Dabei können die Festsetzung der Betriebsbeihilfen und das weitere Verfahren auch Selbstverwaltungsorganen, z. B. Berufsgenossenschaften, übertragen werden.
(5)
(1)Die Gesellschaft ist durch den Vertrag nach Artikel 1 zu verpflichten, 1.die ihr nach Artikel 2 zur Verfügung stehenden Mittel nur zur Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen, zur Verzinsung und zur Tilgung der von ihr zum Zwecke der in Artikel 1 genannten Finanzierungen eingegangenen Verpflichtungen sowie zur Deckung ihrer hiermit zusammenhängenden Verwaltungskosten und
2.die auf der Grundlage der Artikel 1 bis 3 aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen zu verwenden.
(2)Die Gesellschaft stellt die Mittel für den Bau der Bundesautobahnen den nach Artikel 90 des Grundgesetzes für die Baudurchführung zuständigen Stellen als Zuschuß zur Verfügung.
(1)Die Gesellschaft ist durch den Vertrag nach Artikel 1 zu verpflichten, 1.die ihr nach Artikel 2 zur Verfügung stehenden Mittel nur zur Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn, zur Verzinsung und zur Tilgung der von ihr zum Zwecke der in Artikel 1 genannten Finanzierungen eingegangenen Verpflichtungen sowie zur Deckung ihrer hiermit zusammenhängenden Verwaltungskosten zu verwenden;
2.die auf der Grundlage der Artikel 1 bis 3 aufgenommenen Darlehen der Deutschen Bundesbahn darlehnsweise für die Verbesserung von Verkehrsanlagen sowie zur Beschaffung von rollendem Material zur Verfügung zu stellen.
(2)Die Deutsche Bundesbahn hat die ihr gewährten Darlehen der Gesellschaft angemessen zu verzinsen. Die Zinsbeträge fließen den Finanzierungsbeiträgen nach Artikel 2 zu.
(3)Die Deutsche Bundesbahn hat die ihr nach Absatz 1 zufließenden Mittel im Rahmen eines Voranschlags zu verwenden, der von der Deutschen Bundesbahn für ein oder mehrere Geschäftsjahre aufzustellen ist und der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bedarf.
Abschnitt III dieses Gesetzes tritt mit dem Beginn des auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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