§ 168 – Kündigung des Versicherungsnehmers
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 02.09.2021 – B 8 SO 4/20 RECLI:DE:BSG:2021:020921UB8SO420R0
Vermögen ist auch bei feststehendem Verwertungszeitpunkt regelmäßig nur verwertbar, wenn ein Verwertungshindernis innerhalb von zwölf Monaten ab Beginn des jeweiligen Bewilligungsabschnitts wegfällt.
- BGH, Urt. v. 10.12.2014 – IV ZR 289/13
1. Die Klausel einer Ratenschutz-Versicherung (hier § 6 AVB-RSV) "Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht." ist intransparent. 2. Die Vereinbarung einer durch die kreditgebende Bank darlehensfinanzierten Einmalprämie in einer Ratenschutz-Versicherung stellt keine Umgehung des § 168 Abs. 1 VVG dar. Eine Kündigungsklausel, die dem Versicherten ein Kündigungsrecht nach Maßgabe der Fristen des § 11 Abs. 4 VVG einräumt, ist wirksam.
- BGH, Beschl. v. 20.09.2011 – IV ZR 255/10
- BSG, Urt. v. 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 RECLI:DE:BSG:2011:250811UB8SO1910R0
- BVerwG, Urt. v. 23.02.2010 – 5 C 29/08
Kapital bildende Lebensversicherungen gehören zu den nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu fördernden privaten Maßnahmen der Alterssicherung, wenn ihnen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zukommt. Hierfür muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Ansprüche aus der Versicherung nicht vor dem Zeitpunkt, ab dem die gesetzliche Altersrente frühestens in Anspruch genommen werden kann (hier: Vollendung des 60. Lebensjahres), fällig werden und sie auch nicht anderweitig verwertet werden können.
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