§ 169 – Rückkaufswert
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 18.03.2026 – IV ZR 184/24ECLI:DE:BGH:2026:180326UIVZR184.24.0
Zu den Anforderungen an die "Bezifferung" eines (hier: sogenannten kapitalmarktabhängigen) Stornoabzugs gemäß § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG.
- BGH, Urt. v. 18.09.2024 – IV ZR 436/22ECLI:DE:BGH:2024:180924UIVZR436.22.1
1. Die für die Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (hier in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung) festgelegte Quote von 90% bezieht sich nur auf die anzurechnenden Kapitalerträge und nicht auf die Differenz zwischen anzurechnenden Kapitalerträgen und rechnungsmäßigen Zinsen. 2. Weder die in § 153 Abs. 2 Satz 1 VVG geforderte Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren noch der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 Abs. 2 VAG verbieten es im Grundsatz, bei der Zuteilung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Verträgen mit einer höheren Garantieverzinsung eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins. 3. Zur Wirksamkeit einer Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Rentenversicherung, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden. 4. Zur Wirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Rentenversicherung zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung.
- BGH, Urt. v. 11.10.2023 – IV ZR 40/22ECLI:DE:BGH:2023:111023UIVZR40.22.0
1. Zur ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, gehört neben dem Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen. 2. Im Rahmen der Rückabwicklung nach § 152 Abs. 2 i.V.m. § 169 VVG ist der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten zu bestimmen.
- BSG, Urt. v. 10.08.2016 – B 14 AS 51/15 RECLI:DE:BSG:2016:100816UB14AS5115R0
Die Überschussbeteiligung einer bei der ersten Alg II-Antragstellung vorhandenen Kapitallebensversicherung ist grundsicherungsrechtlich Vermögen, nicht Einkommen, auch wenn sie während des Leistungsbezugs ausgezahlt wird.
- BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – IV ZR 402/14
- BGH, Urt. v. 11.02.2015 – IV ZR 311/13
- BGH, Urt. v. 24.09.2014 – IV ZR 1/14
- BGH, Urt. v. 10.09.2014 – IV ZR 352/13
- BGH, Urt. v. 23.07.2014 – IV ZR 330/13
- BGH, Urt. v. 05.06.2014 – III ZR 557/13
Ein Versicherungsvertreter kann mit seinem Kunden vereinbaren, dass für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. § 169 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VVG n.F. stehen der Wirksamkeit dieser Vereinbarung nicht entgegen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 12. Dezember 2013, III ZR 124/13, VersR 2014, 240 und des Urteils des BGH von 12. März 2014, IV ZR 295/13, VersR 2014, 567).
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