§ 169 – Rückkaufswert

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

(1)Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2)Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3)Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4)Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5)Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6)Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7)Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 18.03.2026 – IV ZR 184/24ECLI:DE:BGH:2026:180326UIVZR184.24.0

    Zu den Anforderungen an die "Bezifferung" eines (hier: sogenannten kapitalmarktabhängigen) Stornoabzugs gemäß § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG.

  • BGH, Urt. v. 18.09.2024 – IV ZR 436/22ECLI:DE:BGH:2024:180924UIVZR436.22.1

    1. Die für die Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (hier in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung) festgelegte Quote von 90% bezieht sich nur auf die anzurechnenden Kapitalerträge und nicht auf die Differenz zwischen anzurechnenden Kapitalerträgen und rechnungsmäßigen Zinsen. 2. Weder die in § 153 Abs. 2 Satz 1 VVG geforderte Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren noch der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 Abs. 2 VAG verbieten es im Grundsatz, bei der Zuteilung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Verträgen mit einer höheren Garantieverzinsung eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins. 3. Zur Wirksamkeit einer Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Rentenversicherung, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden. 4. Zur Wirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Rentenversicherung zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung.

  • BGH, Urt. v. 11.10.2023 – IV ZR 40/22ECLI:DE:BGH:2023:111023UIVZR40.22.0

    1. Zur ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, gehört neben dem Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen. 2. Im Rahmen der Rückabwicklung nach § 152 Abs. 2 i.V.m. § 169 VVG ist der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten zu bestimmen.

  • BSG, Urt. v. 10.08.2016 – B 14 AS 51/15 RECLI:DE:BSG:2016:100816UB14AS5115R0

    Die Überschussbeteiligung einer bei der ersten Alg II-Antragstellung vorhandenen Kapitallebensversicherung ist grundsicherungsrechtlich Vermögen, nicht Einkommen, auch wenn sie während des Leistungsbezugs ausgezahlt wird.

  • BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – IV ZR 402/14
  • BGH, Urt. v. 11.02.2015 – IV ZR 311/13
  • BGH, Urt. v. 24.09.2014 – IV ZR 1/14
  • BGH, Urt. v. 10.09.2014 – IV ZR 352/13
  • BGH, Urt. v. 23.07.2014 – IV ZR 330/13
  • BGH, Urt. v. 05.06.2014 – III ZR 557/13

    Ein Versicherungsvertreter kann mit seinem Kunden vereinbaren, dass für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. § 169 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VVG n.F. stehen der Wirksamkeit dieser Vereinbarung nicht entgegen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 12. Dezember 2013, III ZR 124/13, VersR 2014, 240 und des Urteils des BGH von 12. März 2014, IV ZR 295/13, VersR 2014, 567).

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 169 VVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 169 VVG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.