§ 193 – Versicherte Person; Versicherungspflicht
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 10.12.2025 – B 6a KR 2/25 RECLI:DE:BSG:2025:101225UB6aKR225R0
- BSG, Urt. v. 02.04.2025 – B 1 KR 10/24 RECLI:DE:BSG:2025:020425UB1KR1024R0
1. Die Auffangpflichtversicherung nach dem SGB V von früher gesetzlich krankenversicherten Personen setzt die Überzeugung des Gerichts voraus, dass diese Personen zuletzt bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, auch wenn trotz plausibler Hinweise nicht nachweisbar ist, dass nach einer nachgewiesenen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung bestanden hat. 2. Beziehen sich negative Tatbestandsmerkmale auf Geschehnisse, die in einem längeren Zeitraum in der Vergangenheit nicht eingetreten sein sollen, kann es für die Zuordnung der Beweislast darauf ankommen, aus wessen Sphäre die Umstände stammen, die eine Überzeugungsbildung des Gerichts verhindert haben.
- BFH, Beschl. v. 18.01.2023 – II B 53/22 (AdV)ECLI:DE:BFH:2023:BA.180123.IIB53.22.0
1. NV: Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung voraus, dass ein besonderes Aussetzungs- bzw. Aufhebungsinteresse des Antragstellers besteht. 2. NV: Fehlt das besondere Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen, kann offenbleiben, ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen bestehen. Aus dem BVerfG-Beschluss vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22 (Recht und Schaden 2022, 460) ergibt sich jedenfalls, dass sich ein Gleichlauf der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Höhe von Zinsen nach § 233a AO und von Säumniszuschlägen nach § 240 AO aufgrund der jeweiligen Besonderheiten verbietet (Bestätigung von BFH-Beschluss vom 20.09.2022 - II B 3/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1328; entgegen BFH-Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV), DB 2022, 2970).
- BGH, Urt. v. 06.12.2022 – VI ZR 377/21ECLI:DE:BGH:2022:061222UVIZR377.21.0
Das sogenannte Quotenvorrecht des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger ist durch die zum 1. Januar 2009 eingeführte Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung über den von der Beihilfe nicht abgedeckten Anteil (§ 193 Abs. 3 VVG) nicht entfallen (Fortführung Senat, Urteile vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237 und vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103).
- BFH, Beschl. v. 20.09.2022 – II B 3/22 (AdV)ECLI:DE:BFH:2022:BA.200922.IIB3.22.0
1. NV: Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung voraus, dass ein besonderes Aussetzungs- bzw. Aufhebungsinteresse des Antragstellers besteht. 2. NV: Fehlt das besondere Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen, kann offenbleiben, ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen bestehen.
- BVerfG, Kammerbeschluss v. 04.05.2022 – 2 BvL 1/22ECLI:DE:BVerfG:2022:lk20220504.2bvl000122
- BGH, Urt. v. 29.09.2021 – IV ZR 99/20ECLI:DE:BGH:2021:290921UIVZR99.20.0
1. Der private Krankenversicherer ist nach § 394 Satz 2 BGB berechtigt, mit rückständigen Prämienforderungen aus einer Krankheitskostenversicherung gegen Krankentagegeldansprüche des Versicherungsnehmers aufzurechnen. 2. Ein Krankenversicherungsvertrag wird auch dann gemäß § 193 Abs. 9 Satz 1 VVG aus dem Notlagen- in den Ursprungstarif zurückgeführt, wenn die Prämienrückstände durch eine seitens des Versicherers erklärte Aufrechnung getilgt worden sind.
- BSG, Urt. v. 10.12.2019 – B 12 KR 20/18 RECLI:DE:BSG:2019:101219UB12KR2018R0
1. Das für einen Austritt aus der obligatorischen Anschlusskrankenversicherung notwendige "Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" liegt bei Beamten mit Anspruch auf Beihilfe nach einem Bemessungssatz von 50 vH vor, die zusätzlich über eine Krankheitskostenvollversicherung in der privaten Krankenversicherung (jedenfalls) im Basistarif abgesichert sind. 2. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit von einer ansonsten bestehenden Versicherungspflicht, nicht aber von einer freiwilligen Mitgliedschaft aufgrund der obligatorischen Anschlusskrankenversicherung
- BSG, Urt. v. 05.09.2019 – B 8 SO 15/18 RECLI:DE:BSG:2019:050919UB8SO1518R0
1. Kommt ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter seiner Verpflichtung nicht nach, eine private Krankheitskostenversicherung abzuschließen, ist eine gesetzliche Krankenkasse seiner Wahl zur Erbringung von Behandlungsleistungen im Rahmen einer der Hilfe bei Krankheit vorrangigen Quasiversicherung verpflichtet. 2. Solange keine Behandlungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, besteht unabhängig vom Risiko einer Erkrankung ein Interesse an der Feststellung einer vom Sozialhilfeträger bestrittenen Absicherung im Krankheitsfall.
- BVerwG, Urt. v. 31.01.2019 – 2 C 35/17ECLI:DE:BVerwG:2019:310119U2C35.17.0
1. Die nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 <304, Entscheidungsformel zu 2.>) im Jahr 2005 eingetretenen gesetzlichen Änderungen, insbesondere im Recht der sozialen Grundsicherung (Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII), haben nichts daran geändert, dass der in der Vollstreckungsanordnung festgelegte 115%-Grundsatz (15%-iger Zuschlag vom Grundsicherungsniveau auf die Beamtenalimentation für das dritte Kind) - jedenfalls bis zum hier gegenständlichen Streitjahr 2009 - weiterhin Geltung beansprucht (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - NVwZ-RR 2018, 700). 2. Bei der Ermittlung, ob die einem Beamten für sein drittes Kind gewährten Zuschläge den Abstand von 15 v.H. zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau einhalten, sind die durchschnittlichen Kosten der günstigsten am Markt verfügbaren und dem Beihilfesatz angepassten Krankenversicherung für das dritte Kind von den Nettobezügen des Beamten abzuziehen. 3. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Kosten der günstigsten am Markt verfügbaren Krankenversicherung sind lediglich Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen.
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