§ 194 – Anzuwendende Vorschriften

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

(1)Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.
(2)Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3)Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 16.12.2020 – VIII ZR 247/18ECLI:DE:BGH:2020:161220UVIIIZR247.18.0
  • BGH, Urt. v. 06.05.2020 – VIII ZR 44/19ECLI:DE:BGH:2020:060520UVIIIZR44.19.0

    Ob Rückforderungsansprüche eines privaten Krankenversicherers beim Ansatz einer (materiell-rechtlich nicht angefallenen) Umsatzsteuer für die Herstellung und Verabreichung von Zytostatika aufgrund einer ergänzenden Auslegung der geschlossenen Werklieferungsverträge bestehen, kann nicht ohne Klärung der Frage beurteilt werden, ob Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG gestellt wurden. Dies ist anzunehmen, wenn die Rechnungen die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG genannten Angaben enthalten (im Anschluss an Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145 Rn. 70, VIII ZR 66/18, juris Rn. 55 ff., 70, VIII ZR 115/18, ZMGR 2019, 169 Rn. 65 und VIII ZR 189/18, juris Rn. 64).

  • BSG, Urt. v. 22.04.2015 – B 3 P 8/13 RECLI:DE:BSG:2015:220415UB3P813R0

    Gutachten von Sachverständigen, die von einem privaten Unternehmen der Krankenversicherung zur Ermittlung des Pflegebedarfs in der privaten Pflegeversicherung in Auftrag gegeben werden, sind für die Sozialgerichte nicht verbindlich. Soweit im Versicherungsvertragsgesetz Bindung an solche Gutachten immer dann vorgeschrieben wird, wenn die Feststellungen des Gutachters nicht "offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen", wird diese Regelung für die private Pflegeversicherung durch Vorschriften des SGB 11 verdrängt (Aufgabe von BSG vom 22.8.2001 - B 3 P 21/00 R = BSGE 88, 262 = SozR 3-3300 § 23 Nr 5 und B 3 P 4/01 R = BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr 6).

  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 2 U 21/12 RECLI:DE:BSG:2014:030414UB2U2112R0

    1. Dem privaten Krankenversicherer kann gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen. 2. Der private Krankenversicherer, der in der irrigen Annahme einer eigenen Schuld Leistungen an seinen Versicherungsnehmer erbracht hat, ist zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Wege der nachträglichen Zweck- und Tilgungsbestimmung aus Billigkeitsgründen berechtigt, durch Zahlungsaufforderung nachträglich zu erklären, dass seine Leistungen als für den leistungspflichtigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bewirkt gelten sollen. 3. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch besteht der Höhe nach nur insoweit, als der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung selbst notwendige Leistungen hätte erbringen müssen.

  • BGH, Urt. v. 09.05.2012 – IV ZR 1/11

    Die Geschlechtsumwandlung eines ursprünglich männlichen Versicherungsnehmers berechtigt den privaten Krankenversicherer nicht, die versicherte Person abweichend vom vertraglich vereinbarten Männertarif in den Frauentarif einzustufen.

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