§ 106
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter und nicht der Senat den Beteiligten den von ihnen angenommenen Vergleichsvorschlag unterbreitet, ist er nach Annahme des Vergleichs auch für noch ausstehende Nebenentscheidungen - hier die Festsetzung des Streitwerts - zuständig.
Hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter und nicht der Senat den Beteiligten den von ihnen angenommenen Vergleichsvorschlag unterbreitet, ist er nach Annahme des Vergleichs auch für noch ausstehende Nebenentscheidungen - hier die Festsetzung des Streitwerts - zuständig.
- BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 40/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B40.19.0
1. Auch nachträgliche Änderungen des Flurbereinigungsplans nach § 60 FlurbG bedürfen der Genehmigung durch die obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 58 Abs. 3 FlurbG. 2. Die Änderung der Abfindung eines Teilnehmers bedarf für ihre Wirksamkeit gegenüber den Beteiligten nicht der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - 1 CB 46.59 - wolterskluwer-online Rn. 30 und Urteil vom 13. Juni 1960 - 1 C 172.59 - RdL 1960, 274 <275>).
- BVerwG, Beschl. v. 19.11.2018 – 4 AV 1/18, 4 AV 1/18 (4 A 3/17)ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B4AV1.18.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.08.2014 – 1 E 69/13
- BVerwG, Urt. v. 18.07.2012 – 8 C 4/11
1. Eine auf die Zustimmung zur Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtete Leistungsklage ist auch dann zulässig, wenn der Anpassungsanspruch zwar erstmals im Klageverfahren geltend gemacht wird, dieser von den Vertragspartnern jedoch unzweideutig abgelehnt wird. 2. Ein Prozessvergleich ist auch dann ein Vertrag, wenn die Behörde als Vertragsbestandteil einen Verwaltungsakt erlassen hat. 3. Die Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 60 VwVfG ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil er lediglich einmalige Leistungspflichten begründet und diese bereits erfüllt sind. 4. Für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) reicht es aus, wenn nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, deren Bestand die Vertragspartner - ohne diese zum Vertragsinhalt gemacht zu haben - als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen und deren Fortbestand sie fraglos vorausgesetzt haben; nicht erforderlich ist, dass die gemeinsame Vorstellung zusätzlich auf konkrete künftig eintretende Ereignisse oder deren Ausbleiben gerichtet ist. 5. Ein weiteres Festhalten an einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist für eine Vertragspartei unzumutbar, wenn die Ausgleichsfunktion der beiderseits geschuldeten Leistungen so stark gestört ist, dass es dem betroffenen Vertragspartner nach Treu und Glauben unmöglich wird, in der bisherigen vertraglichen Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen. 6. Eine Behörde muss sich als Vertragspartner eines Prozessvergleichs diejenigen Vertrauensschutzeinwendungen des anderen Teils entgegenhalten lassen, die diesem zugestanden hätten, wenn die vermögensrechtlichen Regelungen nicht durch Vertrag, sondern durch Verwaltungsakt getroffen worden wären.
- BVerwG, Beschl. v. 16.02.2012 – 9 A 14/11
Kann erst aufgrund eines noch nicht vorliegenden konkreten Nutzungskonzepts beurteilt werden, ob das Straßenbauvorhaben eine sich objektiv anbietende und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit zu verwirklichende Grundstücksnutzung (hier: ehemalige Bunkeranlage der Bundeswehr als ziviles "Sicherheitsdepot") unmöglich macht oder wesentlich erschwert, kann die Planfeststellungsbehörde verpflichtet sein, im Planfeststellungsbeschluss eine - nach Vorlage eines Nutzungskonzepts zu treffende - Entscheidung über eventuelle Schutzvorkehrungen (hier: zur Vermeidung vorhabenbedingt eröffneter Einblicke auf das Grundstück) vorzubehalten (§ 17 Satz 2 und 3 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwVfG; im Anschluss an Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 14.10 - NuR 2012, 52).
- BVerwG, Beschl. v. 05.07.2010 – 7 C 13/09
- BVerwG, Beschl. v. 05.07.2010 – 7 C 14/09
- BVerwG, Urt. v. 10.03.2010 – 6 C 15/09, 6 C 15/09 (6 C 41/07)
Ein gerichtlicher Vergleich kann nicht wegen eines Inhaltsirrtums angefochten werden, wenn ein Beteiligter bei seinem Abschluss eine Fehlvorstellung über den Umfang der zuvor bewilligten Prozesskostenhilfe hatte.
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