§ 109

VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung

Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 05.05.2022 – 10 C 4/21ECLI:DE:BVerwG:2022:050522U10C4.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 27.02.2019 – 6 C 1/18ECLI:DE:BVerwG:2019:270219U6C1.18.0

    Die in Art. 114 Abs. 2 GG begründete Sonderstellung des Bundesrechnungshofs schließt eine gerichtliche Überprüfung seiner Berichtstätigkeit nicht aus.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.01.2015 – 4 B 42/14ECLI:DE:BVerwG:2015:210115B4B42.14.0
  • BVerwG, Beschl. v. 21.07.2014 – 3 B 70/13

    1. Verkennt ein Gericht die prozessuale Bedeutung des § 42 Abs. 2 VwGO und weist es daher eine Anfechtungsklage wegen Fehlens der Klagebefugnis als unzulässig ab, so liegt darin ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn in der Sache hätte entschieden werden müssen (Fortführung der stRspr). 2. Ein solcher Verfahrensmangel liegt vor, wenn ein Gericht Tatsachen, die zur Begründung der Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht werden und - wenn sie sich als zutreffend erweisen - eine Rechtsverletzung ergäben, nach einer Beweiserhebung als widerlegt ansieht und die Klage auf dieser Grundlage in einem Zwischenstreit nach § 109 VwGO als unzulässig abweist. 3. In einem solchen Fall kann das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das Berufungsurteil durch Beschluss nach § 133 Abs. 6 VwGO selbst ändern und die Berufung als unbegründet zurückweisen.

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 27.03.2014 – 1 A 857/10

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