§ 123
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 20.04.2026 – 2 VR 20.25ECLI:DE:BVerwG:2026:200426B2VR20.25.0
1. Aus einer Stellenausschreibung muss sich hinreichend klar ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden. 2. Die Vorgabe dienstpostenbezogener Anforderungen setzt voraus, dass die geforderten Voraussetzungen im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, sich also aus den Besonderheiten der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung ergeben. 3. Beim Vergleich von Bewerbern, die bislang nicht mit Personalführungsaufgaben betraut waren und bei denen daher nur eine prognostische Einschätzung ihrer Führungseignung möglich ist, mit Bewerbern, die bereits über beurteilte Führungserfahrung verfügen, darf der Dienstherr grundsätzlich die bereits bestätigte Führungskompetenz als Vorteil einstellen. 4. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung muss aus den Einzelbewertungen her- und abgeleitet werden. Unzulässig ist daher eine Verfahrensweise, bei der ein Beamter einer Notenstufe zugeordnet wird und die Einzelmerkmale nachfolgend "passend" vergeben werden.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.04.2026 – 6 B 149/25
- BVerwG, Beschl. v. 25.03.2026 – 1 W-VR 2.26ECLI:DE:BVerwG:2026:250326B1WVR2.26.0
- 1. Ein nach § 36 Abs. 5 SächsGemO auf die Tagesordnung gesetzter Verhandlungsgegenstand kann auch „geschäftsordnungsmäßig“ erledigt werden. Die Norm gibt kein Recht auf einen Sachbeschluss des Gemeinderats. 2. Der Anspruch einer Fraktion im Gemeinderat nach § 36 Abs. 5 SächsGemO auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands in die Tagesordnung ist nicht erfüllt, wenn der Bürgermeister diesen zwar zunächst auf die Tagesordnung setzt, ihn aber unter Überschreitung seiner Befugnisse nach Beginn der Gemeinderatssitzung wieder absetzt. 3. Nach Beginn der Gemeinderatssitzung ist eine Änderung der Tagesordnung ausschließlich durch den Gemeinderat selbst möglich.
1. Ein nach § 36 Abs. 5 SächsGemO auf die Tagesordnung gesetzter Verhandlungsgegenstand kann auch „geschäftsordnungsmäßig“ erledigt werden. Die Norm gibt kein Recht auf einen Sachbeschluss des Gemeinderats. 2. Der Anspruch einer Fraktion im Gemeinderat nach § 36 Abs. 5 SächsGemO auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands in die Tagesordnung ist nicht erfüllt, wenn der Bürgermeister diesen zwar zunächst auf die Tagesordnung setzt, ihn aber unter Überschreitung seiner Befugnisse nach Beginn der Gemeinderatssitzung wieder absetzt. 3. Nach Beginn der Gemeinderatssitzung ist eine Änderung der Tagesordnung ausschließlich durch den Gemeinderat selbst möglich.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.02.2026 – 2 B 316/25
- Das prüfungsrechtliche Überdenkensverfahren muss in der Regel den gleichen Anforderungen genügen wie das Prüfungsverfahren selbst. Hat ein Prüfer allein ohne Austausch mit anderen Prüfern bewertet, hat er alleine zu überdenken, hat er in einer Kommission über die Bewertung beraten, so berät er in dieser Kommission im Überdenkungsverfahren.
Das prüfungsrechtliche Überdenkensverfahren muss in der Regel den gleichen Anforderungen genügen wie das Prüfungsverfahren selbst. Hat ein Prüfer allein ohne Austausch mit anderen Prüfern bewertet, hat er alleine zu überdenken, hat er in einer Kommission über die Bewertung beraten, so berät er in dieser Kommission im Überdenkungsverfahren.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.02.2026 – 2 B 220/25
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.02.2026 – 2 B 292/25
- BVerwG, Beschl. v. 28.01.2026 – 2 VR 16.25ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B2VR16.25.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.01.2026 – 3 B 305/25
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