§ 121
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Urt. v. 12.08.2025 – 6 A 253/20
- BVerwG, Beschl. v. 13.03.2025 – 9 A 16/24ECLI:DE:BVerwG:2025:130325B9A16.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 19.02.2025 – 11 A 19/24ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B11A19.24.0
- 1. Ein Normenkontrollantrag kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antragsteller sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt, etwa wenn er die gerügte mängelbehaftete Auslegung des Satzungsentwurfs und die hierfür erforderliche Bekanntgabe selbst vorgenommen hat. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller vor Erlass der angegriffenen Satzung auf Mängel des Verfahrens hingewiesen hat. 2. Die Wirkung der Rechtskraft erstreckt sich bei der Abweisung einer Verpflichtungsklage auch auf die tragende Begründung, warum der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. 3. Die ortsübliche Bekanntgabe der Auslegung des Entwurfs einer Haushaltssatzung kann ihre Funktion der Information der Einwohner und Abgabepflichtigen nur dann erfüllen, wenn sie so rechtzeitig erfolgt, dass eine Kenntnisnahme vor Beginn der Auslegung möglich ist. Eine formell ordnungsgemäße Bekanntgabe der Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung erfordert, dass die Frist nach § 76 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO eingehalten wird und sich eine längere Auslegung aus der Bekanntmachung ergibt.
1. Ein Normenkontrollantrag kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antragsteller sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt, etwa wenn er die gerügte mängelbehaftete Auslegung des Satzungsentwurfs und die hierfür erforderliche Bekanntgabe selbst vorgenommen hat. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller vor Erlass der angegriffenen Satzung auf Mängel des Verfahrens hingewiesen hat. 2. Die Wirkung der Rechtskraft erstreckt sich bei der Abweisung einer Verpflichtungsklage auch auf die tragende Begründung, warum der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. 3. Die ortsübliche Bekanntgabe der Auslegung des Entwurfs einer Haushaltssatzung kann ihre Funktion der Information der Einwohner und Abgabepflichtigen nur dann erfüllen, wenn sie so rechtzeitig erfolgt, dass eine Kenntnisnahme vor Beginn der Auslegung möglich ist. Eine formell ordnungsgemäße Bekanntgabe der Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung erfordert, dass die Frist nach § 76 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO eingehalten wird und sich eine längere Auslegung aus der Bekanntmachung ergibt.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.12.2024 – 6 A 500/21
- BVerwG, Beschl. v. 25.06.2024 – 9 B 6/24ECLI:DE:BVerwG:2024:250624B9B6.24.0
1. Zur Prüfung der (Un-)Verhältnismäßigkeit von Kosten einer Alternativlösung im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG. 2. Zur Frage der Reichweite der Rechtskrafterstreckung in einem planfeststellungsrechtlichen Urteil (§ 121 VwGO).
- BGH, Urt. v. 22.02.2024 – III ZR 13/23ECLI:DE:BGH:2024:220224UIIIZR13.23.0
Amtshaftung Börse, Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils 1. Für Amtspflichtverletzungen des Organs einer Börse haftet das Land, das den Rechtsträger der Börse durch die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BörsG zu der Errichtung und dem Betrieb der Börse berechtigt und verpflichtet hat. 2a. Zivilgerichte sind im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden (Fortführung von Senat, Urteile vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07, NVwZ-RR 2008, 674 Rn. 15; vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10; vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 309 und vom 14. Dezember 2000 - III ZR 151/99, BGHZ 146, 153, 156). 2b. Lehnt das Oberverwaltungsgericht einen auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des die Klage als unbegründet abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts gestützten Berufungszulassungsantrag (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ab, weil es - nach strikter rechtlicher Prüfung - zum Ergebnis kommt, die Klage sei bereits un-zulässig, erwächst das vorinstanzliche Urteil nur nach Maßgabe der Gründe des Nichtzulassungsbeschlusses in Rechtskraft, das heißt mit der Begründung, dass die Klage unzulässig war (Anschluss an OVG Bautzen, Beschluss vom 29. November 2022 - 6 A 43/20, BeckRS 2022, 42208 Rn. 44; OVG Münster, Urteil vom 6. September 2019 - 16 A 3044/15 NVwZ-RR 2020, 186 Rn. 38 und VGH München, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 8 ZB 06.485, juris Rn. 5).
- BVerwG, Urt. v. 21.11.2023 – 9 A 11/21ECLI:DE:BVerwG:2023:211123U9A11.21.0
1. Ein straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss entfaltet nicht nur enteignungsrechtliche Vorwirkungen bezüglich der Grundstücke, die für die Trasse oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unmittelbar in Anspruch genommen werden, sondern löst auch mittelbar eine eigentumsrechtliche Betroffenheit gegenüber denjenigen Personen aus, deren Grundstücke in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen sind (Flurbereinigungsbetroffene). 2. Die Rügebefugnis eines Flurbereinigungsbetroffenen unterliegt vergleichbaren Einschränkungen wie diejenige eines unmittelbar Grundstücksbetroffenen. Sie erstreckt sich auf alle Rügen, die geeignet sind, das konkrete Vorhaben als solches und seine Realisierbarkeit ernsthaft in Frage zu stellen; demgegenüber sind Fehler, die gegebenenfalls in einem ergänzenden Verfahren beseitigt werden können, nicht kausal für den drohenden Zugriff auf das konkrete Eigentum und somit nicht rügefähig.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 09.11.2023 – 3 A 62/22
- BGH, Beschl. v. 08.08.2023 – VIa ZB 11/21ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZB11.21.0
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