§ 120
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 11.12.2023 – 8 B 27/23ECLI:DE:BVerwG:2023:111223B8B27.23.0
Über offensichtlich unzulässige Anträge auf Ergänzung des Urteils gemäß § 120 Abs. 1 VwGO kann auch nach Inkrafttreten des § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
- BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 7 A 2/23ECLI:DE:BVerwG:2023:291123U7A2.23.0
- BGH, Beschl. v. 16.11.2023 – RiSt 1/21ECLI:DE:BGH:2023:161123BRIST1.21.0
- 1. Über einen Antrag auf Urteilsergänzung kann auch nach Einfügung von § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Beschluss entschieden werden, wenn der Antrag offensichtlich nicht statthaft ist. 2. Die Zulässigkeit des Antrags setzt voraus, dass ein nicht erledigter Teil des Verfahrens so konkret aufgezeigt wird, dass die Möglichkeit der verlangten Ergänzung in Betracht gezogen werden kann. 3. Das Verfahren nach § 120 VwGO dient nicht der Richtigstellung einer für falsch gehaltenen Entscheidung.
1. Über einen Antrag auf Urteilsergänzung kann auch nach Einfügung von § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Beschluss entschieden werden, wenn der Antrag offensichtlich nicht statthaft ist. 2. Die Zulässigkeit des Antrags setzt voraus, dass ein nicht erledigter Teil des Verfahrens so konkret aufgezeigt wird, dass die Möglichkeit der verlangten Ergänzung in Betracht gezogen werden kann. 3. Das Verfahren nach § 120 VwGO dient nicht der Richtigstellung einer für falsch gehaltenen Entscheidung.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 14.06.2022 – 1 A 173/18
- BVerwG, Beschl. v. 24.04.2018 – 2 C 36/16ECLI:DE:BVerwG:2018:240418B2C36.16.0
1. Über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat der Spruchkörper in der Besetzung aller Richter zu entscheiden, die an dem Urteil mitgewirkt haben, soweit sie dem Gericht noch angehören, auch wenn sie zwischenzeitlich den Spruchkörper gewechselt haben. 2. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO nur bezüglich eigener Feststellungen des Revisionsgerichts, auf die sich die urkundliche Beweiskraft des Urteils erstreckt und die für einen nachfolgenden Verfahrensabschnitt bindend wären; dies sind insbesondere Feststellungen zu den Revisionsanträgen und sonstigen Prozesserklärungen in der Revisionsinstanz. 3. Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils ist unzulässig, wenn sich der Antrag lediglich auf die angeblich unrichtige Wiedergabe von Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz bezieht, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden war. 4. Ein Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO ist nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit des Übergehens eines gestellten Antrags oder der Kostenfolge schlüssig aufgezeigt wird.
- BVerwG, Beschl. v. 15.02.2018 – 2 VR 2/16ECLI:DE:BVerwG:2018:150218B2VR2.16.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.11.2015 – 5 A 759/10
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.01.2015 – 5 D 88/13
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.01.2015 – 5 E 76/14
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