§ 127
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, ist keine prüffähige Bauvoranfrage i. S. v. § 75 Satz 1 SächsBO, weil die Fragestellung auf die Erteilung einer bloßen Rechtsauskunft gerichtet Ist und es ihr an dem erforderlichen Vorhabenbezug fehlt. 2. Die Frage, ob ein Vorhaben den sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Rahmen nach der Art der baulichen Nutzung einhält, ist nicht prüffähig i. S. v. § 75 Satz 1 SächsBO, weil diese Fragestellung sachliche Teile des Vorhabens ausklammert, ohne die eine verbindliche Beurteilung desselben nicht möglich ist (Fortführung von SächOVG, Urt. v. 24. April 2025 - 1 A 106/21 -, SächsVBl. 2025, 250). 3. Ein erstinstanzlich obsiegender Kläger kann seine Klage im Berufungsverfahren grundsätzlich nur im Wege der Anschlussberufung ändern.
1. Ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, ist keine prüffähige Bauvoranfrage i. S. v. § 75 Satz 1 SächsBO, weil die Fragestellung auf die Erteilung einer bloßen Rechtsauskunft gerichtet Ist und es ihr an dem erforderlichen Vorhabenbezug fehlt. 2. Die Frage, ob ein Vorhaben den sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Rahmen nach der Art der baulichen Nutzung einhält, ist nicht prüffähig i. S. v. § 75 Satz 1 SächsBO, weil diese Fragestellung sachliche Teile des Vorhabens ausklammert, ohne die eine verbindliche Beurteilung desselben nicht möglich ist (Fortführung von SächOVG, Urt. v. 24. April 2025 - 1 A 106/21 -, SächsVBl. 2025, 250). 3. Ein erstinstanzlich obsiegender Kläger kann seine Klage im Berufungsverfahren grundsätzlich nur im Wege der Anschlussberufung ändern.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 27.05.2025 – 6 A 70/23
- BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 49/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B49.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 48/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B48.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 50/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B50.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 51/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B51.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 47/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B47.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 08.09.2020 – 1 B 30/20ECLI:DE:BVerwG:2020:080920B1B30.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 08.09.2020 – 1 B 31/20ECLI:DE:BVerwG:2020:080920B1B31.20.0
1. Die Frist für die Einlegung einer Anschlussberufung (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO) wird auch im gerichtlichen Asylverfahren gemäß § 57 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt, wenn die Berufungsbegründung nicht zugestellt wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 4). Prozessuale Befugnisse (hier: Anschlussberufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge) verwirken nur dann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die "verspätete" Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwG 91, 276 <279>). 2. Eine rechtskräftig gewordene verwaltungsgerichtliche Verpflichtung zur Feststellung des nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG entfaltet keine Rechtskraft- oder Bindungswirkung (§ 121 VwGO) bei der Prüfung, ob der Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (dazu BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -) entgegensteht, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gleichkommen.
- BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 – 9 C 4/19ECLI:DE:BVerwG:2019:271119U9C4.19.0
1. Eine Zweitwohnungssteuer kann nicht anhand der auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete bemessen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 u.a. -). 2. Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich nicht befugt, eine zeitlich befristete Fortgeltung rechtswidriger Satzungsbestimmungen anzuordnen. 3. Ist eine vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Berufungszulassung im Anfechtungsprozess wegen Unteilbarkeit des Streitgegenstands unwirksam, kann der Anspruch auf vollständige Aufhebung der Bescheide Gegenstand des Revisionsverfahrens werden. 4. Zu den Grenzen einer Teilbarkeit von Geldleistungsverwaltungsakten im Berufungszulassungsverfahren.
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