§ 128

VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 29.09.2025 – 2 B 33.25ECLI:DE:BVerwG:2025:290925B2B33.25.0

    1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird mit "Beschwerde" grundsätzlich hinreichend eindeutig bezeichnet. 2. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht schon darin, dass das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweicht. 3. Zulässiges Verteidigungsverhalten wird nicht unter Verstoß gegen den "nemo-tenetur-Grundsatz" zulasten des Beamten gewürdigt, wenn es bei der Prüfung entlastender Umstände Berücksichtigung findet.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.11.2024 – 4 B 20/24ECLI:DE:BVerwG:2024:211124B4B20.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 30.12.2021 – 3 B 25/21, 3 B 25/21 (3 C 16/21)ECLI:DE:BVerwG:2021:301221B3B25.21.0

    Allein der Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zur Erläuterung seiner Zulassungsentscheidung benannte Rechtsfrage für bestimmte Aspekte des Rechtsstreits nicht von Bedeutung ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Berufung nur beschränkt zugelassen ist.

  • BVerwG, Beschl. v. 22.12.2021 – 9 B 26/21ECLI:DE:BVerwG:2021:221221B9B26.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 27.03.2019 – 2 B 58/18ECLI:DE:BVerwG:2019:270319B2B58.18.0

    1. Eine zwischen zwei Ländern getroffene staatsvertragliche Regelung, wonach die Besoldung der im Dienst beider Länder stehenden Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten (hier: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin) sich nach dem Recht des jeweiligen Sitzlandes richtet, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels in Anwendung der Grundsätze aus § 88 VwGO i.V.m. §§ 133 und 157 BGB ist neben dem Klageantrag und der Klagebegründung auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und den Klagegegner als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. 3. Es gibt keine Auslegungsregel, wonach ein Klagebegehren, das sich auf die (Feststellung der Verpflichtung zur) Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung richtet, zugleich das Begehren enthält festzustellen, dass die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist (wie BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - Rn. 22 und Leitsatz 1).

  • BVerwG, Beschl. v. 22.03.2018 – 7 C 1/17ECLI:DE:BVerwG:2018:220318B7C1.17.0
  • BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 – 2 B 62/12
  • BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 1 C 20/11

    1. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind bei ihrer aufenthaltsrechtlichen Gefahrenprognose anlässlich des Erlasses bzw. der Überprüfung einer spezialpräventiven Ausweisung nicht an die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gebunden (wie Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 = NVwZ 1997, 1119 <1120> und vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 <193> = Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 40). 2. Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens für Ausweisungsentscheidungen in Baden-Württemberg verstößt nicht gegen die Stand-Still-Klauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - Rn. 24 f.).

  • BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11

    1. Das in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene Vier-Augen-Prinzip ist auf Ausweisungen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, die nach Aufhebung der Richtlinie zum 30. April 2006 erlassen wurden, nicht aufgrund der Stand-Still-Klauseln in Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) und Art. 41 Abs. 1 ZP (juris: EWGAbkTURZProt) anzuwenden. 2. Seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) haben Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannte Wirkungen (Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungssperre) befristet (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 - Rn. 28 f.).

  • BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 – 10 C 6/11

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