§ 130
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 28.08.2024 – B 1 KR 23/24 RECLI:DE:BSG:2024:280824UB1KR2324R0
- BSG, Urt. v. 28.08.2024 – B 1 KR 24/24 RECLI:DE:BSG:2024:280824UB1KR2424R0
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2023 – 8 B 32/23ECLI:DE:BVerwG:2023:211223B8B32.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 14.02.2022 – 3 B 27/21ECLI:DE:BVerwG:2022:140222B3B27.21.0
Aus dem "Jährlichkeitsprinzip" der Geschäftsverteilung folgt nicht, dass die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zum 1. Januar am Anfang der Liste neu beginnen muss; die Geschäftsverteilung kann auch vorsehen, dass die Heranziehung beim erreichten Stand der Liste fortzusetzen ist.
- BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 – 5 B 1/21ECLI:DE:BVerwG:2021:081221B5B1.21.0
1. Ist ein Ausgangsverfahren von einem Verwaltungsgericht bindend in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen und im dortigen Instanzenzug zu Ende gebracht worden, so ist für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das gesamte Gerichtsverfahren (i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG) eröffnet. 2. Die Abtrennung eines Teils des Entschädigungsrechtsstreits, um seine Aufspaltung auf zwei Rechtswege zu ermöglichen, ist dann nicht zulässig, wenn das als überlang gerügte Ausgangsverfahren, auf das sich das Entschädigungsbegehren bezieht, einen einheitlichen Streitgegenstand aufweist.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.02.2020 – 2 B 326/19
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.09.2018 – 3 B 173/18
- BVerwG, Beschl. v. 31.07.2018 – 1 B 2/18ECLI:DE:BVerwG:2018:310718B1B2.18.0
- 1. Hat der Kläger bereits ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren erfolgreich durchlaufen und beantragt sodann Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist, so spricht alles dafür, dass der Prozess auf jeden Fall fortgeführt werden soll. 2. Erfüllt ein Schriftsatz, mit dem Wiedereinsetzung begehrt wird, auch alle Anforderungen an eine Klageschrift, so kommt die Deutung, dass dieser nicht als zugleich eingelegte Klage bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt.
1. Hat der Kläger bereits ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren erfolgreich durchlaufen und beantragt sodann Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist, so spricht alles dafür, dass der Prozess auf jeden Fall fortgeführt werden soll. 2. Erfüllt ein Schriftsatz, mit dem Wiedereinsetzung begehrt wird, auch alle Anforderungen an eine Klageschrift, so kommt die Deutung, dass dieser nicht als zugleich eingelegte Klage bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 08.06.2015 – 1 A 73/15
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