§ 141

VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 11.03.2026 – 5 C 2.25ECLI:DE:BVerwG:2026:110326U5C2.25.0

    Eine wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamtin hat grundsätzlich weder nach dem Beamtenstatusgesetz noch dem Bayerischen Reisekostengesetz oder anderen Rechtsgrundlagen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Fahrt, die sie anlässlich einer von der zuständigen Behörde angeordneten ärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit durchgeführt hat.

  • BVerwG, Beschl. v. 10.02.2026 – 5 B 2.24ECLI:DE:BVerwG:2026:100226B5B2.24.0

    Zur Aussetzung eines Revisionszulassungsverfahrens wegen der Vorgreiflichkeit eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens über die Anwaltseigenschaft der sich selbst vertretenden Klägerin.

  • BVerwG, Urt. v. 29.01.2026 – 7 C 6.24ECLI:DE:BVerwG:2026:290126U7C6.24.0

    1. Ein auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes beschlossenes Klimaschutzprogramm kann Gegenstand einer auf dessen Ergänzung gerichteten Umweltverbandsklage sein. 2. Die nationalen Klimaschutzziele des § 3 Abs. 1 KSG sind verbindlich. 3. Das Klimaschutzprogramm muss sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 KSG normierten Ziele erforderlich sind. Der Bundesregierung steht bei der Auswahl der Maßnahmen, die sie zur Senkung der Treibhausgasemissionen ergreifen und daher in das Klimaschutzprogramm aufnehmen will, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. 4. Die nationalen Klimaschutzziele dienen zugleich der Erreichung der unionsrechtlichen Klimaschutzziele. Der Erfolg der von einer Umweltvereinigung gerichtlich geltend gemachten Ergänzung eines Klimaschutzprogramms hängt daher nicht vom tatsächlichen Bestehen einer SUP-Pflicht ab.

  • BVerwG, Urt. v. 23.07.2025 – 1 C 12.25ECLI:DE:BVerwG:2025:230725U1C12.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 13.12.2024 – 3 C 10/23ECLI:DE:BVerwG:2024:131224B3C10.23.0

    Ein mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss) ist keine Vorbildung, die einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG gleichwertig ist.

  • BVerwG, Urt. v. 13.07.2023 – 2 C 7/22ECLI:DE:BVerwG:2023:130723U2C7.22.0

    1. Ist die Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW vom Vorsitzenden des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für Disziplinarsachen verlängert worden, kann auch die Berufungsbegründung selbst dort fristwahrend eingereicht werden. 2. Die materielle Sachprüfungsbefugnis eines Gerichts ist nur eröffnet, wenn es die Zulässigkeit der Klage oder des Rechtsmittels festgestellt hat. Erwägungen zur Begründetheit bei einer als unzulässig bewerteten Klage oder einem als unzulässig anzusehenden Rechtsmittel sind verfahrensfehlerhaft. 3. Im hierauf bezogenen Revisionsverfahren ist ein Rückgriff auf die verfahrensfehlerhaft enthaltenen Begründetheitserwägungen nicht gesperrt.

  • BVerwG, Urt. v. 13.07.2023 – 2 C 13/22ECLI:DE:BVerwG:2023:130723U2C13.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 12.01.2023 – 3 CN 10/22ECLI:DE:BVerwG:2023:120123U3CN10.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 – 5 C 6/20ECLI:DE:BVerwG:2022:120122U5C6.20.0

    Der Anspruch auf Gewährung einer notwendigen Arbeitsassistenz zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F.) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der schwerbehinderte Mensch die Regelaltersgrenze für Rentenleistungen überschreitet. Denn eine zu gewährende Arbeitsassistenzleistung verliert ihren Charakter als "begleitende Hilfe im Arbeitsleben" (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX n.F.) nicht deshalb, weil der Berechtigte das Rentenregelalter oder eine nach dem Gesichtspunkt der Üblichkeit zu bestimmende Altersgrenze erreicht hat und eine Altersrente bezieht.

  • BVerwG, Beschl. v. 09.12.2021 – 3 C 4/21, 3 C 4/21 (3 C 1/18)ECLI:DE:BVerwG:2021:091221B3C4.21.0

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