§ 143
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 09.09.2025 – 1 C 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:090925B1C1.25.0
- BVerwG, Urt. v. 08.02.2024 – 10 C 6/23ECLI:DE:BVerwG:2024:080224U10C6.23.0
Weder die EG-Umweltaudit-Verordnung noch das Umweltauditgesetz enthalten eine Rechtsgrundlage für die Personalisierung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation.
- BVerwG, Beschl. v. 11.10.2023 – 5 C 11/22ECLI:DE:BVerwG:2023:111023B5C11.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 25.09.2023 – 1 C 10/23ECLI:DE:BVerwG:2023:250923B1C10.23.0
1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechen denen bei der Übersendung von Schriftsätzen bei Telefax. 2. Auch im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden, der durch eine zeitliche Sicherheitsreserve bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze Rechnung zu tragen ist.
- BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 – 4 C 4/19ECLI:DE:BVerwG:2020:250620U4C4.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 04.04.2019 – 1 C 44/18, 1 PKH 14/19, 1 C 44/18, 1 PKH 14/19ECLI:DE:BVerwG:2019:040419B1C44.18.0
- BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 – 9 C 9/13ECLI:DE:BVerwG:2014:121114U9C9.13.0
- BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 – 6 C 16/09
1. Nach Erledigung eines Begehrens auf rundfunkkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung besteht ein Rehabilitationsinteresse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die Antragstellerin durch die ausdrücklich ablehnende Haltung der KEK und der Landesmedienanstalt zu einer rundfunkrechtlichen Übernahmeabsicht auch für jedes zukünftige entsprechende Vorhaben mit einer drohenden Verweigerung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 29 Satz 3 RStV (juris: RdFunkStVtr BY 2001) "bemakelt" ist. 2. § 26 Abs. 2 RStV ist nicht als abschließende Regelung dahingehend zu verstehen, dass vorherrschende Meinungsmacht nur bei Vorliegen der darin normierten Voraussetzungen angenommen werden dürfe, insbesondere also das Erreichen der dort genannten Schwellenwerte erfordere. Bei den Vermutungsregeln in § 26 Abs. 2 RStV handelt es sich vielmehr um Regelbeispiele; bei Vorliegen gewichtiger Gründe kann von den Maßgaben dieser Regelbeispiele abgewichen, insbesondere aber auf den Grundgedanken einer Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht in § 26 Abs. 1 RStV zurückgegriffen werden. 3. Der KEK kommt bei der von ihr verlangten medienkonzentrationsrechtlichen Bewertung ein Beurteilungsspielraum zu.
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