§ 144
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 10.04.2026 – 3 BN 10.24ECLI:DE:BVerwG:2026:100426B3BN10.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 07.04.2026 – 1 WNB 4.24ECLI:DE:BVerwG:2026:070426B1WNB4.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 – 1 WRB 1.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WRB1.25.0
Für den Befehl eines Disziplinarvorgesetzten, den privaten Impfausweis vorzulegen, gibt es keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
- BVerwG, Urt. v. 25.03.2026 – 7 C 4.25ECLI:DE:BVerwG:2026:250326U7C4.25.0
- BVerwG, Urt. v. 06.03.2026 – 6 C 7.24ECLI:DE:BVerwG:2026:060326U6C7.24.0
1. Von einer privaten Krankenversicherung angebotene Vorsorge- und Präventivprogramme wie etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden sind von dem Begriff der Gesundheitsvorsorge im Sinne der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO geregelten Ausnahme von dem Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) umfasst. 2. Als durch Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung verstößt § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG weder gegen das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot noch gegen Bestimmtheitsanforderungen. 3. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG fordert nicht, dass die mit der Verarbeitung der besonders sensiblen Daten befassten Mitarbeiter einer privaten Krankenversicherung neben § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB zusätzlich einer spezifisch berufsrechtlich geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegen.
- BVerwG, Urt. v. 29.01.2026 – 5 CN 1.24ECLI:DE:BVerwG:2026:290126U5CN1.24.0
Weder Bundesrecht noch das geltende niedersächsische Landesrecht ermächtigen Gemeinden dazu, Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten, die von freien Trägern der Jugendhilfe betrieben werden, mit bindender Wirkung für diese durch eine kommunale Satzung festzulegen.
- BVerwG, Urt. v. 18.12.2025 – 1 C 27.24ECLI:DE:BVerwG:2025:181225U1C27.24.0
Der Einbürgerungsbewerber hat den erforderlichen Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Nur wenn er sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann der Identitätsnachweis auf andere Weise nach Maßgabe des von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells erfolgen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269).
- BVerwG, Urt. v. 15.12.2025 – 9 C 3.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225U9C3.24.0
Der Pächter von Grundstücken, die von einem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden, kann sich auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition berufen und ist für eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss klagebefugt; dies gilt auch dann, wenn er die Grundstücke unterverpachtet hat.
- BVerwG, Urt. v. 10.12.2025 – 8 C 6.24ECLI:DE:BVerwG:2025:101225U8C6.24.0
1. Unternehmensbeteiligungen sind aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts verbracht worden, wenn der Sitz des Unternehmens aus dem Beitrittsgebiet in die westlichen Besatzungszonen oder in die West-Sektoren von Berlin verlegt worden ist (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - LKV 2009, 270 <271 f.> und vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - LKV 2010, 31 <32>). 2. Die Sitzverlegung erfordert einen konstitutiven Akt der hierfür zuständigen Organe der Gesellschaft. Rein tatsächliche Vorgänge wie etwa die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von einem bestimmten Ort aus genügen hierfür ebenso wenig wie die Bestellung eines Pflegers oder Notvertreters außerhalb des Beitrittsgebiets.
- BVerwG, Urt. v. 06.11.2025 – 5 C 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:061125U5C5.24.0
1. Der gesetzliche Erstattungsanspruch der Pflegestellenorte nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfasst auch Kosten, die ein Pflegestellenort nach dem gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII erfolgten Übergang der Zuständigkeit auf ihn für eine erstmalig oder erneut gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aufgewendet hat. 2. Für das Fortbestehen einer nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründeten Zuständigkeit ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Trägers beibehält und der Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen bei der Pflegeperson nicht endet (vgl. § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII), sondern sein dortiger Verbleib (weiterhin) auf Dauer zu erwarten ist. 3. Bei der für den Wechsel des erstattungspflichtigen Trägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII erforderlichen Bestimmung der neuen (fiktiven) Zuständigkeit findet die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, nach welcher der (gewöhnliche bzw. tatsächliche) Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen maßgeblich ist, keine entsprechende Anwendung.
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