§ 68

VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung

(1)Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1.der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2)Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 05.03.2025 – 7 B 19/24ECLI:DE:BVerwG:2025:050325B7B19.24.0

    1. § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG kommt nur im gerichtlichen, nicht aber im behördlichen Verfahren zur Anwendung. 2. Eine Heilung der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung rechtswidrigen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in einem ergänzenden Verfahren ist nicht möglich.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 D 18/24
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.03.2025 – 5 A 457/21
  • BVerwG, Beschl. v. 02.05.2024 – 2 A 2/23ECLI:DE:BVerwG:2024:020524B2A2.23.0

    Die Klage eines Beamten gegen die Entziehung des Sicherheitsbescheids betrifft einen Vorgang aus dem Beamtenverhältnis i. S. v. § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG. Sie bedarf daher der Durchführung eines Vorverfahrens.

  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2024 – 2 A 6/23ECLI:DE:BVerwG:2024:110424U2A6.23.0

    1. Das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG, § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG i. V. m. §§ 68 ff. VwGO in allen beamtenrechtlichen Streitverfahren vor der Klageerhebung durchzuführende Vorverfahren kann als Sachurteilsvoraussetzung noch während des Prozesses nachgeholt werden. 2. Die Regelung über den Verfall des Urlaubs in § 7 Abs. 2 EUrlV ist von der Verordnungsermächtigung des § 89 Satz 2 BBG gedeckt. 3. Der Verfall des Mehrurlaubs tritt nach § 7 Abs. 2 EUrlV unabhängig davon ein, ob der Kläger von seinem Dienstherrn über diesen Umstand belehrt worden ist. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu den Belehrungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zum Verfall des Urlaubsanspruchs betrifft ausschließlich den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub, nicht hingegen einen darüber hinausgehenden Mehrurlaub.

  • BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3/22ECLI:DE:BVerwG:2023:291123U6C3.22.0

    1. Einfaches Bestreiten reicht grundsätzlich aus, um Zweifel am Zugang eines Verwaltungsakts im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG darzulegen. 2. Bestreitet der Adressat den Zugang, sind die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit zu würdigen. Die ungewöhnlich hohe Anzahl vermeintlich nicht zugegangener Schreiben, für die es keine Erklärung gibt, reicht für sich genommen nicht aus, um von einer Schutzbehauptung auszugehen. Sie bietet aber einen Anlass für die Suche nach weiteren Anhaltspunkten in dieser Richtung.

  • BGH, Urt. v. 20.07.2023 – AnwZ (Brfg) 14/22ECLI:DE:BGH:2023:200723UANWZ.BRFG.14.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 14.09.2022 – 9 C 24/21ECLI:DE:BVerwG:2022:140922U9C24.21.0

    Die für die Rechtsbehelfsbefugnis von Umweltvereinigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erforderliche Anerkennung nach § 3 UmwRG ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die nicht bei Einlegung des Rechtsbehelfs, sondern am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss.

  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60/20ECLI:DE:BVerwG:2021:161221U1C60.20.0

    Die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten einer Unionsbürgerin aus Gründen der öffentlichen Ordnung erfordert eine Ermessensentscheidung, in der sich die Ausländerbehörde auch mit der substantiiert vorgetragenen Gefahr von Nachteilen im Herkunftsstaat unterhalb der Schwelle im Asylverfahren zu prüfender Nachteile (hier: erneute Bestrafung in seinem Herkunftsland) auseinandersetzt.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.12.2021 – 1 B 38/21ECLI:DE:BVerwG:2021:021221B1B38.21.0

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