§ 75
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.03.2026 – 3 B 237/25
- BVerwG, Beschl. v. 02.12.2025 – 1 B 15.25ECLI:DE:BVerwG:2025:021225B1B15.25.0
1. Die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage setzt nach § 75 Satz 1 VwGO u. a. einen zuvor an die Behörde gerichteten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraus (stRspr). 2. Eine an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH gerichtete Gefährdungsanzeige ersetzt keinen an die zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Visumantrag.
- BVerwG, Beschl. v. 18.06.2025 – 10 A 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:180625B10A1.25.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 D 18/24
- 1. Betrifft eine Feststellungsklage keine zentrale Vorfrage, sondern nur ein Teilelement eines Aufhebungs- oder Leistungsanspruchs, bleibt es auch dann beim Vorrang der sachnäheren und wirksameren Verwaltungsaktklagen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren droht. 2. Die verdrängende Konkurrentenklage um die Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung bedarf einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Stufenklage.
1. Betrifft eine Feststellungsklage keine zentrale Vorfrage, sondern nur ein Teilelement eines Aufhebungs- oder Leistungsanspruchs, bleibt es auch dann beim Vorrang der sachnäheren und wirksameren Verwaltungsaktklagen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren droht. 2. Die verdrängende Konkurrentenklage um die Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung bedarf einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Stufenklage.
- BVerwG, Beschl. v. 02.05.2024 – 2 A 2/23ECLI:DE:BVerwG:2024:020524B2A2.23.0
Die Klage eines Beamten gegen die Entziehung des Sicherheitsbescheids betrifft einen Vorgang aus dem Beamtenverhältnis i. S. v. § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG. Sie bedarf daher der Durchführung eines Vorverfahrens.
- BGH, Beschl. v. 17.04.2024 – AnwZ (Brfg) 8/24ECLI:DE:BGH:2024:170424BANWZ.BRFG.8.24.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.02.2023 – 3 E 2/23
- BVerwG, Urt. v. 25.01.2023 – 6 C 7/21ECLI:DE:BVerwG:2023:250123U6C7.21.0
- BVerwG, Urt. v. 19.01.2023 – 1 C 50/21ECLI:DE:BVerwG:2023:190123U1C50.21.0
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