§ 73
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 20.07.2023 – AnwZ (Brfg) 14/22ECLI:DE:BGH:2023:200723UANWZ.BRFG.14.22.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 24.05.2023 – 3 A 110/22
- BVerwG, Urt. v. 01.03.2023 – 9 C 25/21ECLI:DE:BVerwG:2023:010323U9C25.21.0
Ein Prozessbevollmächtigter darf sich bezüglich des Zeitpunkts der Zustellung eines Widerspruchsbescheids nicht auf die Angaben seines Mandanten verlassen, sondern muss deren Richtigkeit eigenverantwortlich überprüfen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - IX ZR 181/17 - NJW 2019, 1151).
- 1. Für das Vorliegen „gemeinsamer Bauteile“ i. S. v. § 12 Abs. 2 stellt die Sächsische Bauordnung nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab, sondern auf eine wertende Betrachtung baukonstruktiver und funktionaler Merkmale. 2. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung eines Widerspruchs an die Ausgangsbehörde
1. Für das Vorliegen „gemeinsamer Bauteile“ i. S. v. § 12 Abs. 2 stellt die Sächsische Bauordnung nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab, sondern auf eine wertende Betrachtung baukonstruktiver und funktionaler Merkmale. 2. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung eines Widerspruchs an die Ausgangsbehörde
- BVerwG, Beschl. v. 19.07.2017 – 2 A 9/16ECLI:DE:BVerwG:2017:190717B2A9.16.0
- 1. Sind Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch, ist die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids nicht unrichtig, wenn sie nur darüber belehrt, dass gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden kann (Abgrenzung zu SächsOVG, Urt. v. 29. September 2016 - 3 A 53/14 -, juris Rn. 21). Das gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid die Widersprüche gegen mehrere Ausgangsbescheide zurückweist. 2. Der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids, dass die Klage „schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht“ zu erheben ist (statt „zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht“), schadet nicht. 3. Die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids ist hinsichtlich der Klage gegen die Sach- und Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheids nicht unrichtig, wenn sie nicht darauf hinweist, dass eine im Widerspruchsbescheid zugleich erfolgte Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens statt zusammen mit der Klage gegen die Sach- und Kos-tengrundentscheidung des Widerspruchsbescheids gemäß § 23 SächsVwKG wahlweise auch selbständig nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden kann. 4. Zur Nichtigkeit von Abwasserbeitragsbescheiden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b SächsKAG i. V. m. § 125 AO.
1. Sind Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch, ist die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids nicht unrichtig, wenn sie nur darüber belehrt, dass gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden kann (Abgrenzung zu SächsOVG, Urt. v. 29. September 2016 - 3 A 53/14 -, juris Rn. 21). Das gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid die Widersprüche gegen mehrere Ausgangsbescheide zurückweist. 2. Der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids, dass die Klage „schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht“ zu erheben ist (statt „zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht“), schadet nicht. 3. Die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids ist hinsichtlich der Klage gegen die Sach- und Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheids nicht unrichtig, wenn sie nicht darauf hinweist, dass eine im Widerspruchsbescheid zugleich erfolgte Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens statt zusammen mit der Klage gegen die Sach- und Kos-tengrundentscheidung des Widerspruchsbescheids gemäß § 23 SächsVwKG wahlweise auch selbständig nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden kann. 4. Zur Nichtigkeit von Abwasserbeitragsbescheiden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b SächsKAG i. V. m. § 125 AO.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.06.2016 – 5 A 504/13
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.06.2016 – 5 A 503/13
- Sächsisches OVG, Urt. v. 15.04.2016 – 7 C 13/14.F
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.03.2016 – 5 A 302/14
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