§ 72
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 05.03.2025 – 7 B 19/24ECLI:DE:BVerwG:2025:050325B7B19.24.0
1. § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG kommt nur im gerichtlichen, nicht aber im behördlichen Verfahren zur Anwendung. 2. Eine Heilung der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung rechtswidrigen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in einem ergänzenden Verfahren ist nicht möglich.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.01.2024 – 2 A 589/20
- Sächsisches OVG, Urt. v. 24.05.2023 – 3 A 110/22
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.09.2017 – 4 A 24/17
- Sächsisches OVG, Urt. v. 06.09.2013 – F 7 C 13/12
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.09.2011 – 4 A 11/11
- BVerwG, Urt. v. 23.08.2011 – 9 C 3/11
- BVerwG, Urt. v. 23.08.2011 – 9 C 2/11
1. Für die Annahme eines Verwaltungsakts in Abgrenzung von einem Nichtakt (Scheinverwaltungsakt) ist dann, wenn die betreffende Maßnahme eine Behörde als Entscheidungsträger ausweist, intern jedoch ein Privater sie getroffen hat, erforderlich, aber auch genügend, dass die nach außen in Erscheinung tretende Behörde das Tätigwerden des Privaten als Geschäftsbesorger veranlasst hat. 2. Von der Prüfung, ob ein im Wege der Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt vorliegt, ist die Prüfung seiner formellen und materiellen Rechtmäßigkeit zu unterscheiden. 3. Die in § 72 VwGO nicht vorgeschriebene Abgabenachricht, mit der die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer mitteilt, dass sie seinem Widerspruch nicht abhilft, stellt eine unselbständige Verfahrenshandlung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und keine Regelung im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs dar. 4. § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO ermöglicht dem Gesetzgeber nicht nur den gänzlichen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens, sondern auch eine Beschränkung der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde.
- BVerwG, Urt. v. 23.08.2011 – 9 C 4/11
- BVerwG, Beschl. v. 04.02.2011 – 9 B 55/10
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