§ 92
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 14.04.2026 – 1 C 36.25ECLI:DE:BVerwG:2026:140426B1C36.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.02.2026 – 1 WB 46.25ECLI:DE:BVerwG:2026:100226B1WB46.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.02.2026 – 1 W-VR 10.25ECLI:DE:BVerwG:2026:100226B1WVR10.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.02.2026 – 2 VR 21.25ECLI:DE:BVerwG:2026:020226B2VR21.25.0
- BVerwG, Urt. v. 29.01.2026 – 7 C 6.24ECLI:DE:BVerwG:2026:290126U7C6.24.0
1. Ein auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes beschlossenes Klimaschutzprogramm kann Gegenstand einer auf dessen Ergänzung gerichteten Umweltverbandsklage sein. 2. Die nationalen Klimaschutzziele des § 3 Abs. 1 KSG sind verbindlich. 3. Das Klimaschutzprogramm muss sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 KSG normierten Ziele erforderlich sind. Der Bundesregierung steht bei der Auswahl der Maßnahmen, die sie zur Senkung der Treibhausgasemissionen ergreifen und daher in das Klimaschutzprogramm aufnehmen will, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. 4. Die nationalen Klimaschutzziele dienen zugleich der Erreichung der unionsrechtlichen Klimaschutzziele. Der Erfolg der von einer Umweltvereinigung gerichtlich geltend gemachten Ergänzung eines Klimaschutzprogramms hängt daher nicht vom tatsächlichen Bestehen einer SUP-Pflicht ab.
- BVerwG, Urt. v. 25.09.2025 – 1 C 17.24ECLI:DE:BVerwG:2025:250925U1C17.24.0
Ein Absehen von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG erfordert gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG, dass Krankheit, Behinderung oder Altersgründe kausal dafür sind, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Eine solche Kausalität greift unabhängig davon Platz, ob der Ausländer auch aus anderen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder war.
- BGH, Beschl. v. 28.05.2025 – AnwZ (Brfg) 7/25ECLI:DE:BGH:2025:280525BANWZ.BRFG.7.25.0
- BGH, Beschl. v. 27.05.2025 – AnwZ (Brfg) 20/24ECLI:DE:BGH:2025:270525BANWZ.BRFG.20.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 13.12.2024 – 3 C 10/23ECLI:DE:BVerwG:2024:131224B3C10.23.0
Ein mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss) ist keine Vorbildung, die einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG gleichwertig ist.
- BGH, Beschl. v. 10.12.2024 – NotSt (Brfg) 1/23ECLI:DE:BGH:2024:101224BNOTST.BRFG.1.23.0
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