§ 93
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Bei Vorliegen mehrerer Streitgegenstände kommt eine Rechtswegverweisung nur für diejenigen Streitgegenstände in Betracht, für die eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. 2. Sind im selben Verfahren mehrere Streitgegenstände anhängig, ist die Verweisung eines Streitgegenstands an die ordentliche Gerichtsbarkeit erst nach einer Verfahrenstrennung möglich. 3. Für die Abtrennung des zu verweisenden Streitgegenstands ist nicht das Beschwerdegericht zuständig, sondern das Gericht, dem die Sachentscheidung obliegt. 4. Das Beschwerdegericht darf wegen der fehlenden Befugnis zur Verfahrenstrennung das Verfahren zu diesem Zweck ausnahmsweise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 130 Abs. 2 VwGO an das Ausgangsgericht zurückverweisen.
1. Bei Vorliegen mehrerer Streitgegenstände kommt eine Rechtswegverweisung nur für diejenigen Streitgegenstände in Betracht, für die eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. 2. Sind im selben Verfahren mehrere Streitgegenstände anhängig, ist die Verweisung eines Streitgegenstands an die ordentliche Gerichtsbarkeit erst nach einer Verfahrenstrennung möglich. 3. Für die Abtrennung des zu verweisenden Streitgegenstands ist nicht das Beschwerdegericht zuständig, sondern das Gericht, dem die Sachentscheidung obliegt. 4. Das Beschwerdegericht darf wegen der fehlenden Befugnis zur Verfahrenstrennung das Verfahren zu diesem Zweck ausnahmsweise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 130 Abs. 2 VwGO an das Ausgangsgericht zurückverweisen.
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2025 – 3 BN 6.24ECLI:DE:BVerwG:2025:100625B3BN6.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 14.04.2025 – 3 BN 8/24ECLI:DE:BVerwG:2025:140425B3BN8.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.11.2023 – 5 B 5/23ECLI:DE:BVerwG:2023:021123B5B5.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 13.07.2023 – 1 WB 36/22ECLI:DE:BVerwG:2023:130723B1WB36.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 13.06.2023 – 8 B 33/22ECLI:DE:BVerwG:2023:130623B8B33.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 13.06.2023 – 8 B 31/22ECLI:DE:BVerwG:2023:130623B8B31.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 13.06.2023 – 8 B 34/22ECLI:DE:BVerwG:2023:130623B8B34.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 13.06.2023 – 8 B 32/22ECLI:DE:BVerwG:2023:130623B8B32.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 20.02.2023 – 1 WB 36/22, 1 WB 5/23, 1 WB 36/22, 1 WB 5/23ECLI:DE:BVerwG:2023:200223B1WB36.22.0
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