§ 26 – Beweismittel

VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz

(1)Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1.Auskünfte jeder Art einholen,
2.Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.Urkunden und Akten beiziehen,
4.den Augenschein einnehmen.
(2)Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3)Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 – 1 WRB 1.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WRB1.25.0

    Für den Befehl eines Disziplinarvorgesetzten, den privaten Impfausweis vorzulegen, gibt es keine ausreichende gesetzliche Grundlage.

  • BVerwG, Urt. v. 18.12.2025 – 1 C 27.24ECLI:DE:BVerwG:2025:181225U1C27.24.0

    Der Einbürgerungsbewerber hat den erforderlichen Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Nur wenn er sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann der Identitätsnachweis auf andere Weise nach Maßgabe des von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells erfolgen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269).

  • BGH, Beschl. v. 13.12.2024 – AnwZ (Brfg) 29/24ECLI:DE:BGH:2024:131224BANWZ.BRFG.29.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 2 C 18/23ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U2C18.23.0

    1. Mängel der Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Verfahrens lassen die wirksame Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens unberührt. 2. Ein Amtswalter, gegen den ein anderer Bediensteter des Dienstherrn erhebliche Vorwürfe erhoben hat, ist von einer Mitwirkung in dem sich hieran anschließenden behördlichen Disziplinarverfahren und bei Erlass der Disziplinarverfügung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen. 3. Die Rechtsfolgen von formellen Mängeln einer Disziplinarverfügung richten sich bei der bisherigen gesetzlichen Regelung, die ein Nebeneinander von Disziplinarverfügung und Disziplinarklage vorsieht, nach §§ 45 und 46 VwVfG. Die Ermächtigung des Gerichts, bei einer Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen (vgl. § 60 Abs. 3 BDG a. F.), umfasst mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht die Befugnis, nach Maßgabe der §§ 45 und 46 VwVfG erhebliche formelle Mängel der Verfügung zu "heilen". 4. Eine Geldbuße (vgl. § 7 BDG a. F.) ist nicht in Bruchteilen der monatlichen Dienstbezüge, sondern in einem feststehenden Geldbetrag festzusetzen.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.10.2024 – 1 A 757/20
  • BGH, Beschl. v. 14.06.2024 – AnwZ (Brfg) 16/24ECLI:DE:BGH:2024:140624BANWZ.BRFG.16.24.0
  • BGH, Beschl. v. 23.05.2024 – AnwZ (Brfg) 12/24ECLI:DE:BGH:2024:230524BANWZ.BRFG.12.24.0
  • BGH, Beschl. v. 25.07.2023 – AnwZ (Brfg) 8/23ECLI:DE:BGH:2023:250723BANWZ.BRFG.8.23.0
  • BVerwG, Beschl. v. 22.09.2022 – 1 W-VR 14/22ECLI:DE:BVerwG:2022:220922B1WVR14.22.0
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.07.2022 – 4 B 228/21

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