§ 37 – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung

VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz

(1)Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2)Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Absatz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung.
(3)Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4)Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Absatz 2 erforderliche Signatur oder für das nach § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a erforderliche Siegel durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5)Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6)Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-366/23 – YH gegen Europäische ZentralbankECLI:EU:T:2025:1037

    Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Richtlinie 2013/36/EU – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Der Europäischen Zentralbank (EZB) übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Beurteilung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen – Einspruch gegen den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung – Recht auf Anhörung – Begriff ‚qualifizierte Beteiligung‘ – Leumund und fachliche Eignung des interessierten Erwerbers – Durch die Charta geschützte Rechte – Verhältnismäßigkeit

  • BVerwG, Urt. v. 08.10.2025 – 9 A 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:081025U9A2.24.0

    1. Artenschutzrechtlich ist ein Abweichen von den gängigen Leitfäden, die eine Entwicklungszeit von Ersatzgewässern für den Moorfrosch von drei bis fünf Jahren vorsehen, möglich, wenn die Eignung der Gewässer vor Beginn der Umsiedlungsmaßnahmen positiv gutachterlich festgestellt wird. 2. Das sektorübergreifende Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gilt auch bei der Variantenprüfung, selbst wenn die von der Planfeststellungsbehörde lediglich nachvollzogene Variantenuntersuchung der Vorhabenträgerin vor Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes erfolgte. Dieser Umstand wirkt sich allein auf den Umfang der Ermittlungs- und Bewertungspflichten der Planfeststellungsbehörde aus. 3. Eine positive Klimabilanz lässt die Pflicht zur Berücksichtigung der Klimaauswirkungen eines Neubauvorhabens durch die Inanspruchnahme klimarelevanter Böden bei der Variantenprüfung nicht entfallen. 4. Das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG) verlangt, dass auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 WHG erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht nur "dem Grunde nach" erteilt werden, sondern bereits Angaben zu den Einleitstellen, Einleitmengen und Entwässerungseinrichtungen enthalten. In Bezug genommene Unterlagen sind in der Regel konkret zu bezeichnen.

  • BVerwG, Urt. v. 28.05.2025 – 6 C 3.24ECLI:DE:BVerwG:2025:280525U6C3.24.0

    Art. 10 Abs. 5 Satz 1 DVO (EU) 2017/2177 ermächtigt die Regulierungsstelle zur Auferlegung von Verpflichtungen gegenüber dem Betreiber einer Serviceeinrichtung zur besseren Ausnutzung der Kapazität dieser Einrichtung.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.05.2025 – 1 B 219/24
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.05.2025 – 3 A 508/24
  • Sächsisches OVG, Urt. v. 13.03.2025 – 1 A 749/21
  • Sächsisches OVG, Urt. v. 23.01.2025 – 1 A 887/20
  • BVerwG, Beschl. v. 28.11.2024 – 11 VR 8/24ECLI:DE:BVerwG:2024:281124B11VR8.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 28.11.2024 – 1 WB 7/23ECLI:DE:BVerwG:2024:281124B1WB7.23.0

    Enthält ein Bescheid sowohl eine Entscheidung in einer statusrechtlichen Angelegenheit als auch zu einer truppendienstlichen Erstmaßnahme, muss sich die Rechtsbehelfsbelehrung klar und unmissverständlich über alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe und die dabei jeweils zu beachtenden formellen Anforderungen an deren Einlegung nach Maßgabe des § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG äußern.

  • BGH, Beschl. v. 10.09.2024 – EnVR 76/23ECLI:DE:BGH:2024:100924BENVR76.23.0

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