§ 35 – Begriff des Verwaltungsaktes
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) ist eine Verwaltungsaktsbefugnis zur Geltendmachung des Eigenanteils des Trägers nach § 16 SächsKitaG weder ausdrücklich noch durch Auslegung zu entnehmen. 2. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besteht bei einer auf eine gewisse Dauer angelegten und noch nicht abgeschlossenen Vertragsbeziehung grundsätzlich erst ab Zugang des Anpassungsverlangens . 3. Eine einrichtungsbezogene Betrachtungsweise ist in Bezug auf den Eigenanteil weder in § 16 SächsKitaG noch im Übrigen im Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) angelegt.
1. Dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) ist eine Verwaltungsaktsbefugnis zur Geltendmachung des Eigenanteils des Trägers nach § 16 SächsKitaG weder ausdrücklich noch durch Auslegung zu entnehmen. 2. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besteht bei einer auf eine gewisse Dauer angelegten und noch nicht abgeschlossenen Vertragsbeziehung grundsätzlich erst ab Zugang des Anpassungsverlangens . 3. Eine einrichtungsbezogene Betrachtungsweise ist in Bezug auf den Eigenanteil weder in § 16 SächsKitaG noch im Übrigen im Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) angelegt.
- BVerwG, Urt. v. 25.03.2026 – 7 C 4.25ECLI:DE:BVerwG:2026:250326U7C4.25.0
- BGH, Urt. v. 15.07.2025 – XIII ZR 2/23ECLI:DE:BGH:2025:150725UXIIIZR2.23.0
KWK-Zuschlag Zur Auslegung eines Zulassungsbescheids für eine hocheffiziente bestehende Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (hier: keine Festlegung der Zuschlagshöhe gemäß § 13 Abs. 3 KWKG 2016 im Zulassungsbescheid).
- BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 2 C 9/24ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U2C9.24.0
- BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 2 C 10/24ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U2C10.24.0
- BGH, Beschl. v. 25.06.2024 – EnVR 4/22ECLI:DE:BGH:2024:250624BENVR4.22.0
- BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 6 C 12/22ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U6C12.22.0
- BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 6 C 11/22ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U6C11.22.0
Anfechtungsklagen von Postkunden, mit denen die Aufhebung einer postrechtlichen Entgeltgenehmigung nach dem Postgesetz 1997 in Bezug auf einzelne Entgelte begehrt wird, sind lediglich innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung der genehmigten Entgelte im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zulässig.
- BVerwG, Urt. v. 20.03.2024 – 6 C 8/22ECLI:DE:BVerwG:2024:200324U6C8.22.0
1. § 3 BDSG stellt in Verbindung mit den Regelungen des jeweiligen Fachrechts eine unionsrechtskonforme Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen mit geringer Eingriffsintensität dar, die zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse erforderlich sind. 2. Die Datenschutz-Grundverordnung knüpft an die nach Maßgabe des einschlägigen Fachrechts festgelegten Zwecke der Datenerhebung an. Diese Zwecke sind insbesondere nicht am Maßstab des Grundsatzes der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zu überprüfen. 3. Das Informationsfreiheitsgesetz setzt voraus, dass die Behörde Kenntnis von der Identität des Antragstellers hat. Anonyme Antragstellungen oder Anträge unter einem Pseudonym sind unzulässig.
- BGH, Urt. v. 19.03.2024 – VIa ZR 1714/22ECLI:DE:BGH:2024:190324UVIAZR1714.22.0
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