§ 32 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 24.02.2026 – EnVR 9/24ECLI:DE:BGH:2026:240226BENVR9.24.0
Nachsicht Zur Gewährung von Nachsicht bei Versäumung der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d EEG 2017.
- BVerwG, Beschl. v. 07.12.2021 – 3 B 6/21ECLI:DE:BVerwG:2021:071221B3B6.21.0
- BVerwG, Urt. v. 26.06.2020 – 5 C 1/20ECLI:DE:BVerwG:2020:260620U5C1.20.0
1. Die nach § 12 Abs. 2 ContStifG auf Grund des Verweises auf § 13 StHG fortgeltende und auf den 31. Dezember 1983 festgelegte Frist zur Geltendmachung von Leistungen ist keine Ausschlussfrist im Sinne von § 32 Abs. 5 VwVfG. 2. Die Regelung des § 12 Abs. 2 ContStifG i.V.m. § 13 StHG ist keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt.
- BVerwG, Beschl. v. 03.12.2019 – 8 B 55/19ECLI:DE:BVerwG:2019:031219B8B55.19.0
- BGH, Beschl. v. 26.02.2019 – EnVR 24/18ECLI:DE:BGH:2019:260219BENVR24.18.0
Registrierungserfordernis Das Erfordernis, die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vor dem 1. Februar 2017 mit allen erforderlichen Angaben an das Register zu melden, stellt eine Stichtagsregelung mit materiell-rechtlicher Ausschlusswirkung dar, in die keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
- BGH, Beschl. v. 11.12.2018 – EnVR 59/17ECLI:DE:BGH:2018:111218BENVR59.17.0
Individuelles Netzentgelt IV 1. Die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung bedarf ihrerseits der Anzeige gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV, wenn sie wesentliche Abweichungen hinsichtlich der vereinbarten Rechtsfolgen vorsieht. 2. Ein Letztverbraucher hat die Versäumung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt schuldhaft mitverursacht, wenn er die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung erst nach Ablauf mehrerer Monate anzeigt.
- BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 20/14ECLI:DE:BVerwG:2015:191115U2C20.14.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.06.2014 – 3 D 100/13
- BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 8 C 25/12
1. § 16 Abs. 1 EEG 2004 regelt eine materiellrechtliche Ausschlussfrist und gilt für sämtliche Nachweise im Sinne von § 16 Abs. 2 EEG 2004, auch diejenigen, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Antrag des Unternehmens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorzulegen hat. 2. Nachsicht zu gewähren, weil die versäumte materiellrechtliche Ausschlussfrist auf Umständen "höherer Gewalt" beruht, kommt jedenfalls nicht schon wegen einer Postlaufverzögerung von zwei auf den Einlieferungstag folgenden Werktagen in Betracht.
- BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 8 C 24/12
1. § 16 Abs. 1 EEG 2004 regelt eine materiellrechtliche Ausschlussfrist und gilt für sämtliche Nachweise im Sinne von § 16 Abs. 2 EEG 2004, auch diejenigen, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Antrag des Unternehmens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorzulegen hat. 2. Nachsicht zu gewähren, weil die versäumte materiellrechtliche Ausschlussfrist auf Umständen "höherer Gewalt" beruht, kommt jedenfalls nicht schon wegen einer Postlaufverzögerung von zwei auf den Einlieferungstag folgenden Werktagen in Betracht.
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