§ 34 – Beglaubigung von Unterschriften
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 23.05.2012 – 6 C 8/11
1. Die Frage, ob der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung Regelungsqualität im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zukommt, ist ausschließlich anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären. 2. Im Falle eines gespaltenen Widerspruchsbescheids, mit dem einem Begehren eines Prüflings nach Neubewertung bzw. Prüfungswiederholung hinsichtlich einzelner Prüfungsleistungen stattgegeben und hinsichtlich anderer Prüfungsleistungen nicht stattgegeben wird, ist es der Widerspruchsbehörde verwehrt, den abschlägigen Teil zum Gegenstand einer eigenständig bestandskraftfähigen Regelung zu machen, die dem Prüfling bei Versäumung der gesetzlichen Klagefrist die Möglichkeit nehmen würde, die betreffenden Bewertungen in eine später gegen den abschließenden Prüfungsbescheid gerichtete Klage einzubeziehen.
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