§ 31 – Fristen und Termine
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 12.07.2023 – 8 C 4/22ECLI:DE:BVerwG:2023:120723U8C4.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 03.12.2019 – 8 B 55/19ECLI:DE:BVerwG:2019:031219B8B55.19.0
- BGH, Beschl. v. 11.12.2018 – EnVR 59/17ECLI:DE:BGH:2018:111218BENVR59.17.0
Individuelles Netzentgelt IV 1. Die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung bedarf ihrerseits der Anzeige gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV, wenn sie wesentliche Abweichungen hinsichtlich der vereinbarten Rechtsfolgen vorsieht. 2. Ein Letztverbraucher hat die Versäumung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt schuldhaft mitverursacht, wenn er die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung erst nach Ablauf mehrerer Monate anzeigt.
- BFH, Beschl. v. 20.03.2018 – III B 135/17ECLI:DE:BFH:2018:B.200318.IIIB135.17.0
NV: Der 31. Dezember ist bei der Fristberechnung nicht einem gesetzlichen Feiertag gleichzustellen.
- BGH, Beschl. v. 15.05.2017 – EnVR 40/15ECLI:DE:BGH:2017:150517BENVR40.15.0
- 1. Die nach § 31 VwVfG i. V. m. §§ 187 ff. BGB zu berechnende Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann gewahrt, wenn die schriftliche Rüge rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist (wie BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BVerwGE 143, 192 Rn. 27); §167 ZPO ist insoweit nicht anwendbar. 2. Zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab bei Bebauungsplänen nach Ablauf der Jahresfrist.
1. Die nach § 31 VwVfG i. V. m. §§ 187 ff. BGB zu berechnende Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann gewahrt, wenn die schriftliche Rüge rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist (wie BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BVerwGE 143, 192 Rn. 27); §167 ZPO ist insoweit nicht anwendbar. 2. Zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab bei Bebauungsplänen nach Ablauf der Jahresfrist.
- BGH, Beschl. v. 13.12.2016 – EnVR 34/15ECLI:DE:BGH:2016:131216BENVR34.15.0
Festlegung individueller Netzentgelte 1. Die in dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte (BK4-13-739) bestimmte Berechnungsmethode auf Basis des physikalischen Pfades in Form einer fiktiven Leitungsnutzung auf bereits bestehenden Trassen ist rechtmäßig. 2. Die in dieser Festlegung bestimmte Anzeigefrist stellt eine zulässige behördliche Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VwVfG dar, die insbesondere den Maßgaben des § 31 Abs. 7 VwVfG unterfällt.
- BFH, Urt. v. 20.01.2016 – VI R 14/15
1. Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres) . 2. Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist ein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO .
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