§ 36 – Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 29.01.2026 – 1 WB 18.25ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB18.25.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 16.10.2025 – 1 C 32/23
- BVerwG, Beschl. v. 21.07.2025 – 10 B 19.24ECLI:DE:BVerwG:2025:210725B10B19.24.0
Aus § 21 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AtG folgt die Kostentragungspflicht eines Dritten im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme von in § 21 Abs. 1 Nr. 2 AtG bezeichneten Amtshandlungen wie dem Widerruf einer atomrechtlichen Genehmigung oder dem aufsichtlichen Einschreiten.
- BVerwG, Urt. v. 12.02.2025 – 8 C 2/24ECLI:DE:BVerwG:2025:120225U8C2.24.0
Der Werbebegriff des § 5 Glücksspielstaatsvertrag 2021 setzt voraus, dass die Äußerung aus der Perspektive eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters der angesprochenen Verkehrskreise zumindest auch bezweckt, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 25.09.2024 – 6 A 118/20
- Sächsisches OVG, Urt. v. 15.01.2024 – 6 A 776/20
- 1. Aus § 70 Abs. 3 SächsBO ergibt sich nicht, dass es im freien Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht, die Baugenehmigung mit einer Nebenbestimmung zu verbinden. Etwas anderes gilt nur, wenn bereits die Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausübung von Ermessen verbunden ist. 2. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Auftrag zur bauaufsichtlichen Prüfung von Standsicherheits- und Brandschutznachweis vom Bauherrn zu erteilen ist, ist diese Prüfung vom Baugenehmigungsverfahren abgekoppelt. Die Erstellung der bautechnischen Nachweise ist dann - wie in den Fällen, in denen eine bauaufsichtliche Prüfung der Nachweise gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SächsBO nicht erfolgt - verfahrensrechtlich allein durch § 72 Abs. 6, § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsBO abgesichert. 3. § 72 Abs. 6 Nr. 2 SächsBO bezieht sich auf die objektiv erforderlichen bautechnischen Nachweise.
1. Aus § 70 Abs. 3 SächsBO ergibt sich nicht, dass es im freien Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht, die Baugenehmigung mit einer Nebenbestimmung zu verbinden. Etwas anderes gilt nur, wenn bereits die Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausübung von Ermessen verbunden ist. 2. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Auftrag zur bauaufsichtlichen Prüfung von Standsicherheits- und Brandschutznachweis vom Bauherrn zu erteilen ist, ist diese Prüfung vom Baugenehmigungsverfahren abgekoppelt. Die Erstellung der bautechnischen Nachweise ist dann - wie in den Fällen, in denen eine bauaufsichtliche Prüfung der Nachweise gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SächsBO nicht erfolgt - verfahrensrechtlich allein durch § 72 Abs. 6, § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsBO abgesichert. 3. § 72 Abs. 6 Nr. 2 SächsBO bezieht sich auf die objektiv erforderlichen bautechnischen Nachweise.
- BVerwG, Beschl. v. 29.06.2023 – 1 WB 29/22ECLI:DE:BVerwG:2023:290623B1WB29.22.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 16.01.2023 – 6 A 949/20
- BVerwG, Beschl. v. 12.10.2022 – 8 AV 1/22, 4 C 4/20ECLI:DE:BVerwG:2022:121022B8AV1.22.0
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