§ 5 – Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz

(1)Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie 1.aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
2.aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
3.zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann;
4.zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden;
5.die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
(2)Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn 1.sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
2.durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(3)Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn 1.eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
2.sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;
3.sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
(4)Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
(5)Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 27.01.2023 – 6 VR 2/22ECLI:DE:BVerwG:2023:270123B6VR2.22.0

    1. Hält eine um Amtshilfe ersuchte Stelle in Ausübung ihres Prüfungsrechts, ob sich die durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss angeordnete Beweiserhebung innerhalb des Untersuchungsauftrags hält, Beweismittel zurück, hat sie das substantiiert zu begründen. 2. Bei der Prüfung, ob die angeordnete Beweiserhebung sachlich von dem Untersuchungsauftrag abgedeckt wird, können nur Einwendungen der ersuchten Stelle durchgreifen, aus denen sich klar ergibt, dass das konkrete Beweisthema als ein aliud nicht mehr von dem Untersuchungsgegenstand umfasst wird. 3. Die Bestimmung der Ermittlungstiefe innerhalb des Untersuchungsauftrags ist Sache des Untersuchungsausschusses im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative zum Umfang notwendiger Beweiserhebungen.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.09.2019 – 6 VR 2/19ECLI:DE:BVerwG:2019:020919B6VR2.19.0

    1. Untersuchungsgegenstände parlamentarischer Landesuntersuchungsausschüsse müssen einen Landesbezug aufweisen, haben also die sich aus dem Bundesstaatsprinzip des Grundgesetzes ergebenden Kompetenzgrenzen zu wahren (wie BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258). 2. Die mit Blick auf das Bundesstaatsprinzip gebotene Beschränkung zulässiger Untersuchungsgegenstände auf solche mit Landesbezug setzt auch der Beweiserhebungsbefugnis eines zur Kontrolle von Landesbehörden eingesetzten Landesuntersuchungsausschusses Grenzen. Diese sind nur dann gewahrt, wenn sich eine Aktenanforderung gegenüber Bundesbehörden auf Dokumente mit einem inhaltlichen Bezug zum Verhalten der eigenen Landesbehörden beschränkt. 3. Hält eine um Amtshilfe ersuchte Stelle in Ausübung ihres Prüfungsrechts, ob sich die durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss eines anderen Rechtsträgers angeordnete Beweiserhebung innerhalb des Untersuchungsauftrags hält, Beweismittel aus Kompetenzgründen zurück, hat sie das substantiiert und nachvollziehbar zu begründen. 4. Im Bund-Länder-Verhältnis verpflichtet der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens eine um Aktenvorlage ersuchte Stelle, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.

  • BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 6 C 46/16ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U6C46.16.0

    1. Ersucht die Polizei im Rahmen einer Gefahrerforschungsmaßnahme eine andere Behörde um Amtshilfe, sind ihr die Amtshilfehandlungen der ersuchten Behörde in der Regel zuzurechnen, sofern sie den Rahmen des Amtshilfeersuchens nicht eindeutig überschreiten. Die gerichtliche Überprüfung der Amtshilfehandlung kann grundsätzlich im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Hauptmaßnahme erfolgen. 2. Der Aufenthalt in einem der Unterkunft für potentielle Demonstrationsteilnehmer dienenden Camp ist unter dem Gesichtspunkt der Vorwirkungen der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt, wenn eine Versammlungsteilnahme ohne die Unterkunftsmöglichkeit nicht zu realisieren ist. 3. Ein faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn das staatliche Handeln einschüchternd oder abschreckend wirkt bzw. geeignet ist, die freie Willensbildung und die Entschließungsfreiheit derjenigen Personen zu beeinflussen, die an Versammlungen teilnehmen wollen. Dies kann nur aufgrund einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden, bei der ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen ist. Betrifft die staatliche Maßnahme nicht eine laufende Versammlung, sondern lediglich den geschützten Vorfeldbereich, ist bei der Gesamtwürdigung ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die räumliche oder zeitliche Entfernung zu der geschützten Versammlung ist und je weniger für die späteren Versammlungsteilnehmer daher ein Bezug der Maßnahme zu der späteren Versammlung erkennbar ist. 4. Der unangekündigte Tiefflug eines Kampfflugzeuges in einer Höhe von nur 114 m über ein Camp, das potentiellen Teilnehmern einer bevorstehenden Demonstration als ortsnahe Unterkunft dient, hat aus der Sicht eines durchschnittlichen Betroffenen einschüchternde Wirkung und ist deshalb als faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit zu werten. 5. Führt die Bundeswehr in Amtshilfe für die zuständige Polizeibehörde eine Maßnahme der Gefahrerforschung im Vorfeld einer konkreten Gefahr durch, handelt es sich auch dann nicht um einen nach Art. 87a Abs. 2 GG unzulässigen Einsatz der Streitkräfte im Innern, wenn sie dafür spezifisch militärisches Gerät nutzt.

  • BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 6 C 45/16ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U6C45.16.0
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.08.2016 – 3 B 161/16
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 13.07.2011 – 2 BvR 742/10ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110713.2bvr074210

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